Das Vorab-Konkordat mit dem Fiskus

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Das Vorab-Konkordat mit dem Fiskus

Das zweijährige Vorab-Konkordat (concordato preventivo biennale) wird erneut aufgelegt und gilt für 2026 und 2027. Freiberufler und Unternehmen mit Erträgen unter 5.164.569 Euro im Jahr können ihr steuerpflichtiges Einkommen vorab für 2 Jahre fixieren. Als Basis dienen das Einkommen 2025 und die ISA-Daten; über einen Aufwertungsalgorithmus wird das zu versteuernde Einkommen 2026 und 2027 ermittelt. Wer zustimmt, zahlt darauf die Steuern und Sozialabgaben. Dieses Einkommen gilt allerdings auch für die Besteuerung, wenn tatsächlich ein geringeres Einkommen erzielt wird. Die Einkommenssteigerung gegenüber dem Vorjahr kann bis zu einem Betrag in Höhe von 85.000 Euro mit einer Ersatzsteuer von 10 – 15 % (statt progressiver IRPEF) besteuert werden. Ausschlussgründe vom Vorab-Konkordat: Tätigkeitsbeginn 2025, fehlende Steuererklärung in einem der Jahre 2023 – 2025, mehr als 40 % nicht steuerpflichtiges Einkommen 2025 sowie außerordentliche Gesellschaftsoperationen 2026. Ebenso ausgeschlossen ist, wer bereits für den Zeitraum 2025/2026 dem Vorab-Konkordat beigetreten ist. Anwender des Pauschalsystems (regime forfetario) sind vom Vorab- Konkordat ausgeschlossen. Wer jedoch bereits 2025 die Grenze von 100.000 Euro an Erträgen überschritten hat und damit bereits für 2025 aus dem Pauschalsystem ausgeschlossen wurde, gilt für 2025 als ISA-Subjekt und ein Beitritt zum Konkordat 2026/2027 möglich. Wird die Grenze erst 2026 überschritten, fehlt die ISA-Basis des Vorjahres und ein Beitritt ist nicht möglich. Wichtige Neuerungen 2026/2027: Die vorgeschlagene Einkommenserhöhung ist bei niedrigeren ISA-Werten gedeckelt (max. 30 % bei ISA Noten von 6 bis 8, max. 35 % bei ISA Noten von 1 bis 6). Die Hyperabschreibung ist nun mit dem Konkordat vereinbar, d.h. die höhere Abschreibung geht nicht „verloren“. Neu ist zudem ein Beendigungsgrund bei geopolitischen Krisen mit Preissteigerungen über 5 %. Eine Klarstellung der Agentur der Einnahmen vom 3. Juni 2026) betrifft Freiberuflervereinigungen und Gesellschaften zwischen Freiberuflern (STP). Ist die Gesellschaft selbst von der ISA-Anwendung ausgeschlossen, entfällt die Pflicht zum gemeinsamen Beitritt vollständig: Jeder Gesellschafter kann eigenständig über den Beitritt entscheiden, unabhängig von der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern. Ist dagegen nur ein einzelner Gesellschafter von den ISA ausgeschlossen (etwa als Forfettario), hindert dies die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter nicht am Beitritt – der ausgeschlossene Gesellschafter wird lediglich ausgeklammert. Die Gesellschaft und die verbleibenden ISA-Gesellschafter müssen dann jedoch weiterhin gemeinsam beitreten. Die Beitrittsfrist zum Vorab- Konkordat wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 38/2026 vom 30. September auf den 2. November 2026 verschoben. Interessant ist das Konkordat immer dann, wenn das Einkommen der Jahre 2026 und 2027 voraussichtlich deutlich höher ausfällt, als jenes vom Jahr 2025.