Die Hyperabschreibung – Durchführungsbestimmungen

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Die Hyperabschreibung – Durchführungsbestimmungen

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde die Investitionsförderung laut Industrie 4.0 und Transitionsplan 5.0 grundlegend neugestaltet, von einer Förderung in Form von Steuerguthaben wurde wieder auf eine erhöhte Abschreibung umgestellt, wir haben diesbezüglich berichtet. Die Begünstigung gilt weiterhin für die Maschinen und Anlagen mit den Eigenschaften Industrie 4.0, sowie für die Produktion von Strom mittels Photovoltaikanlagen. Die Förderung erhöht die normale Abschreibung um 180 % für Investitionen bis 2,5 Mio. Euro, um 100 % für Investitionen von 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro und um 50 % für Investitionen von 10 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro. Die Begünstigung gilt auch für Investitionen mittels Leasings. Die neuen Bestimmungen gelten bereits für alle ab dem 1. Januar 2026 erworbenen förderfähigen Gegenstände, die Durchführungsbestimmungen sind allerdings erst kürzlich erlassen worden. Die bürokratischen Auflagen wurden im Vergleich zu den Vorjahren nochmal deutlich ausgeweitet. Künftig nicht mehr drei, sondern fünf Meldungen erforderlich. Neu hinzu kommen zwei jährlich wiederkehrende Meldungen. Die ersten 3 Meldungen entsprechen im Wesentlichen dem bereits bekannten Verfahren aus dem Vorjahr: die Vormerkung der Investition, die Bestätigungsmeldung spätestens 60 Tage nach der Vormerkung, wobei bis dahin auch eine Anzahlung von 20 % auf die geplanten Investitionen durchzuführen ist und die Abschlussmeldung. Zusätzlich sind nun zwei weitere Meldungen vorgesehen, die der staatlichen Planung und Kontrolle der Förderausgaben dienen, diese müssen jährlich bis zum Ende der Förderung sprich bis zur vollständigen Abschreibung des geförderten Gutes, eingereicht werden. Eine Meldung ist jedes Jahr bis 20. Januar des Folgejahres zu erstellen, in welcher die effektiv durchgeführten Neuinvestitionen des Vorjahres anzuführen sind und eine zweite Meldung ist jedes Jahr bis 30. Juni des Folgejahres zu erstellen, in welcher die Nutzung der Guthaben und der Abschreibungsplan mitzuteilen ist. Auch die Anforderung an die Dokumentation wurden erheblich verschärft. Es ist nun immer ein beglaubigtes technischen Gutachten durch einen Ingenieur oder Industriesachverständigen notwendig. Darüber hinaus
ist auch die Bestätigung über die ordnungsgemäße Verbuchung und die Angemessenheit der Belege eines Abschlussprüfers notwendig, sollte die Gesellschaft keinen Abschlussprüfer haben, dann muss ein externer Abschlussprüfer oder eine Revisionsgesellschaft mit Erstellung dieser Bestätigung beauftragt werden. Aufgeboben wurde die Bestimmung wonach nur Anlagen und Maschinen, welche innerhalb der EU oder EWR produziert werden, förderfähig sind. Weiterhin gilt dies aber neben Anforderungen zur Effizienz für förderfähige Photovoltaikanlagen.  Die neue Hyperabschreibung bietet zwar sehr attraktive steuerliche Vorteile, ist jedoch mit einem erheblich höheren administrativen Aufwand verbunden und wird sich deshalb nur mehr für größere Investitionen lohnen.