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Neuer Verlustbeitrag für Unternehmen

Walter Gasser

Lockdown – kaum ein Begriff weckt zurzeit derart viele negative Assoziationen. Neben den Unannehmlichkeiten, die der Lockdown für uns alle bringt, bangen einige Unternehmen jetzt auch um ihr wirtschaftliches Überleben, denn die Zwangs­schlie­ß­un­gen gehen mit erheblichen bis totalen Einkommensausfällen ein­her.
Der Staat versucht wenigstens teilweise entgegenzusteuern, in dem er verschiedene Beihilfen gewährt.

Die über die Agentur der Einnahmen verteilten Verlustbeiträge haben sich bereits im Sommer bewährt. Um möglichst unbürokratisch zu helfen, soll die Verteilung diesmal automatisch erfolgen, d. h. es ist in der Regel kein neuer Antrag notwendig. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Beitrag weiterhin aufgrund des Umsatzrückganges April 2020 gegenüber April 2019 berechnet wird, wobei ein Umsatzrückgang von wenigstens 1/3 notwendig ist. Bei Unternehmen, die nach dem 1. 1. 2019 gegründet wurden, ist kein Umsatzrückgang notwendig. An Unternehmen, die bereits im Sommer einen Verlustbeitrag er­halten haben, wird der Beitrag au­tomatisch ausbezahlt, wenn Sie die vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Unternehmen, die jetzt Anrecht haben, aber im Sommer keinen Beitrag erhalten haben (z. B. weil Sie mehr als 5 Mio € Umsatz hatten, und deshalb vom ersten Beitrag ausgeschlossen waren), müssen einen eigenen Antrag stellen.

Wie hoch ist der Beitrag? Zuerst muss der Betrag des Umsatzrückgangs mit einem Multiplikator zwischen 10 % und 20 % multipliziert werden, je nachdem, wie hoch der Umsatz 2019 war (je höher der Umsatz, desto niedriger der Prozentsatz). Das Ergebnis muss dann mit einem weiteren Prozentsatz zwischen 50 % und 400 % multipliziert werden, je nach Haupttätigkeit das Unternehmens.
Für Eisdielen, Konditoreien, Bars und Hotels mit Hauptsitz in einer orangen oder roten Zone (z. B. Südtirol), ist der Beitrag dann noch einmal um 50 % erhöht. Der Beitrag beträgt mind. 1000 Euro. Doch es gibt einen Wermutstropfen.

Es haben nur jene Unternehmen Anrecht, deren Haupttätigkeit für den Beitrag gemäß der vorgesehenen ATECO Kodexe zulässig ist. Die meisten Handwerksbetriebe gehen leer aus, ebenso viele Produktionsbetriebe. Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Geometer usw. sind ebenfalls ausgeschlossen.
Die Agentur der Einnahmen richtet sich dabei nur aufgrund der bei ihr gemeldeten Haupttätigkeit, deshalb sollte der gemeldete Kodex unbedingt überprüft werden.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva