

Seit vergangenen Jahr ist die Möglichkeit zur Aufwertung von Beteiligungen an Gesellschaften als ständige Regelung eingeführt worden. Für das Jahr 2026 wurde eine Ersatzsteuer in Höhe von 21 % auf den Wert der Beteiligung festgelegt. Der Unterschied zur „normalen“ Steuer auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 26% ist gering und somit ist die Aufwertung nun meist weniger interessant wie in der Vergangenheit. Die Ersatzsteuer in Höhe von 21 % ist auf den gesamten Schätzwert der Beteiligung zum 1. Jänner 2026 zu berechnen. Die „normale“ Steuer in Höhe von 26 % hingegen wird auf den Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten berechnet. Nur wenn der Veräußerungsgewinn 80 % des Verkaufspreises übersteigt, macht die Aufwertung wirtschaftlich Sinn. Um die Aufwertung durchzuführen, ist es notwendig, innerhalb 30. November 2026 ein beeidigtes Schätzgutachten über den Wert der Beteiligung erstellen zu lassen sowie die Ersatzsteuer oder die erste von drei jährlichen Raten dafür einzuzahlen. Die Aufwertung ist auch dann möglich, wenn der Verkauf der Beteiligungen vor der Beeidigung der Schätzung durchgeführt wird. Rechtliche Gültigkeit erlangt die Aufwertung durch die Zahlung der Ersatzsteuer beziehungsweise durch die Zahlung der ersten Rate. Die Regelung gilt nicht für Beteiligungen die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden. Die durchgeführten Aufwertungen müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, um diese der Agentur der Einnahmen zur Kenntnis zu bringen. Auf ein Schätzgutachten kann verzichtet werden, wenn die Beteiligung auf dem reglementierten Markt gehandelt wird. Als Wertansatz wird in diesem Fall das arithmetische Mittel des Kurses im Dezember 2025 verwendet. Nicht anwendbar ist die Aufwertung bei einem Austritt aus der Gesellschaft, d.h. wenn die Beteiligungsquote von Seiten der Gesellschaft liquidiert wird. Jedoch ist es möglich und es stellt keinen Missbrauch dar, wie in einer Auskunft der Agentur der Einnahmen bestätigt, eine Aufwertung durchzuführen und dann die Quoten an eine neu gegründete Holdinggesellschaft zu verkaufen. Im konkreten Fall ging es um einen Generationswechsel und die Auszahlung eines Familienmitgliedes. Die neu gegründete Holdinggesellschaft kauft mittels Fremdfinanzierung die Anteile des austretenden Familienmitgliedes und mittels der Dividenden der operativen Gesellschaft wird die Fremdfinanzierung getilgt. Entscheidend ist das Vorliegen eines realen wirtschaftlichen Interesses, in diesem Fall der Generationswechsel und der effektive Austritt eines Familienmitglieds.