Änderung der Rückkehr-Vergünstigung

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Änderung der Rückkehr-Vergünstigung

Ab dem Jahr 2024 plant der Gesetzgeber Verschärfungen bei der sogenannten Zuzugsbegünstigung (regime impatriati):

Personen, die aus dem Ausland nach Italien ziehen oder ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, erhalten bereits seit einigen Jahren steuerliche Anreize. Diese Regelung gilt auch für jene Personen, die bereits in Italien ansässig waren und nun nach Italien zurückkehren.

Seit 2015 gilt für diese Personen eine Steuerbefreiung von 70 %,
d. h. nur 30 % des Gesamteinkommens sind einkommenssteuerpflichtig. Diese Steuerbefreiung soll nun auf 50 % herabgesetzt werden. Die Begünstigung soll künftig für Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit, gleichgestellte Einkünfte und Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gelten. Einkünfte aus Unternehmen werden im Entwurf der Verordnung nicht mehr genannt, so dass fraglich ist, ob diese in Zukunft noch von der Begünstigung profitieren können. Auch soll die Be­güns­ti­gung nur noch für „hoch­qua­li­fizierte“ Personen gelten, wobei die genaue Definition der selben noch unklar ist.

Für Zuwanderer die bereits früher in Italien ansässig waren wird der Zeitraum, in dem sie im Ausland ansässig sein mussten, von 2 auf 3 Jahre erhöht. Außerdem muss der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz für mindestens 5 Jahre in Italien behalten, andernfalls verfällt die Vergünstigung. Bisher waren es nur 2 Jahre. Künftig muss es sich um ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber handeln, um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.

Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, ist eine Übergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2023 vorgesehen, nach der Personen, die ihren gemeldeten Wohnsitz bis zum 31. Dezember 2023 nach Italien verlegen, die alten Bestimmungen anwenden können. Diese Übergangsbestimmung ist vorgesehen, damit Personen, die sich schon seit längerer Zeit auf einen Umzug und Arbeitsplatzwechsel vorbereitet haben, diesen auch noch durchführen können, ohne unter die neuen Bestimmungen zu fallen.

Die Vergünstigung gilt künftig ab dem ersten Jahr der steuerlichen Ansässigkeit und für die folgenden 4 Jahre.