Abtretung von Steuerguthaben stark eingeschränkt

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Abtretung von Steuerguthaben stark eingeschränkt

Mit einem kürzlich verabschiedeten Dekret das am 30.3.2024 in Kraft getreten ist, wurde die Abtretung von Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten an Gebäuden stark eingeschränkt. Bekanntlich konnten ab dem Jahr 2020 viele Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten an Gebäuden (50 %, 65 % oder 110 % Abzug) neben der Nutzung in der eigenen Steuererklärung auch an Banken oder anderen Personen abgetreten werden, welche das Guthaben dann mittels Verrechnung nutzen konnten.

Diese Möglichkeiten waren sehr interessant, da auch Personen mit geringem Einkommen von den Vorteilen der Steuerguthaben profitieren konnten, die ihnen sonst aufgrund ihrer geringen Einkommenssteuer ganz oder teilweise verloren gegangen wären. Möglich war ein Abzug direkt von der Rechnung des Lieferanten (sconto in fattura) oder ein Verkauf des Steuerguthabens an Banken oder Dritte (cessione del credito).

Bereits im Februar 2023 wurde eine erste Einschränkung verfügt, wonach die Abtretung von Steuerguthaben nur noch für Arbeiten zulässig war, für die bis zum 16. Februar 2023 der entsprechende Verwaltungsakt eingeleitet wurde, d. h. ein Antrag auf Baukonzes­sion gestellt oder die zertifizierte Tätigkeitsmeldung (CILAS) abgegeben wurde.

Die Möglichkeit der Abtretung des Steuerguthabens wurde nun nochmals deutlich eingeschränkt. Neben der Voraussetzung, dass am 16. Februar 2023 der Verwaltungsakt für die Arbeiten vorliegen musste, gilt nun zusätzlich, dass am 30. März 2024 bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen worden, für die ausgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegen und diese bis zum 30. März 2024 auch bezahlt worden sein muss. Für alle Sanierungsarbeiten für die der Verwaltungsakt am 16. Februar 2023 bereits vorlag, mit denen aber noch nicht begonnen wurde, ist somit eine Abtretung des Steuerguthabens ausgeschlossen. Auch für gemeinnützige Organisatio­nen wurde die Abtretung der Steuerguthaben eingeschränkt, für sie ist die Abtretung nur noch möglich, wenn der Verwaltungsakt für die Arbeiten vor dem 29. März 2024 erwirkt wurde.

Begründet werden diese restriktiven Maßnahmen mit den hohen Kosten für den Staatshaushalt, die durch die Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten entstehen. Alles in Allem ein weiteres unrühmliches Kapitel im Buch der Steuerguthaben. Wären die Maßnahmen von Anfang an zielgerichteter und weniger üppig ausgefallen, könnte auf solche de facto rückwirkenden Einschränkungen verzichtet werden.