Neuauflage Aufwertung von Grundstücken

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Neuauflage Aufwertung von Grundstücken

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde die Möglichkeit zur Aufwertung von Grundstücken, welche sich im Eigentum von Privatpersonen oder nicht gewerblichen Körperschaften befinden, neu aufgelegt. Die Möglichkeit zur Auf­wertung besteht sowohl für den Eigentümer, als auch für den Inhaber eines Realrechtes wie Fruchtgenuss.

Voraussetzung für die Aufwertung ist, dass das Eigentum oder das Realrecht bereits zum 1. Jänner 2023 bestanden hat. Die Aufwertung erfolgt mit Bezug auf das Datum 1. Jänner 2023 und muss innerhalb 15. November 2023 ausgeführt werden. Um die Aufwertung durchzuführen, ist es notwendig, innerhalb 15. November 2023 ein beeidigtes Schätzgutachten über den Wert des Grundstückes erstellen zu lassen, sowie die Ersatzsteuer, oder zumindest die erste Rate dafür einzuzahlen.
Die Ersatzsteuer beträgt 16% auf den aufgewerteten Wert und ersetzt die ansonsten beim Verkauf von Grundstücken auf den Veräußerungsgewinn anfallende Einkommenssteuer. Es gilt dabei zu beachten, dass die Veräußerungsgewinne beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken nur dann steuerpflichtig sind, wenn zwischen Ankauf und Verkauf weniger als 5 Jahre liegen. Veräußerungsgewinne von Grundstücken, die zu Bebauung vorgesehen sind, sind hingegen immer einkommenssteuerpflichtig, unabhängig davon, wann diese erworben worden sind.

Das für die Aufwertung notwendige Schätzgutachten muss von einem Ingenieur, Architekt, Geometer, Agronomen oder Agrartechniker erstellt und bei Gericht beeidigt werden. Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einer einzigen Losung innerhalb 15. November 2023 bezahlt werden, oder in 3 jährlichen Raten, wobei auf die Folgeraten jährlich 3% Zinsen anfallen.

Im Falle einer bereits in den Vorjahren durchgeführten Aufwertung ist es möglich, eine nochmalige neue Aufwertung durchzuführen – auch auf einen niedrigeren Wert als in der vorherigen Auf­wertung – und die bereits bezahlte Ersatzsteuer anzurechnen. Die durchgeführten Aufwertungen müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, um diese damit der Agentur der Einnahmen zur Kenntnis zu bringen. Die Aufwertung kann eine interessante Möglichkeit sein, die Steuern auf einen geplanten Verkauf von Grundstücken zu reduzieren, vor allem bei Baugrundstücken.