Abtretung der Steuerguthaben nicht mehr möglich

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Abtretung der Steuerguthaben nicht mehr möglich

Mit einem kürzlich verabschiedeten Gesetzesdekret von der Regierung Meloni wurde die Abtretung von Steuerguthaben für Renovierungsarbeiten stark eingeschränkt bzw. abgeschafft. Seit dem 17. Februar 2023 sind Abtretungen von Steuerguthaben bzw. der Abschlag auf den Rechnungsbetrag (sog. „sconto in fattura“) aus den bekannten Steuerguthaben für Renovierungsarbeiten (110 %, 90 %, 65 %, 50 %) nicht mehr möglich.

Bekanntlich sah das Gesetz zu den Steuerguthaben vor, alternativ zur direkten Nutzung der Steuerguthaben in der Steuererklärung, diese entweder an Dritte abzutreten oder direkt als Abschlag auf den Rechnungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Seit dem 17. Februar 2023 ist die Abtretung bzw. der Abschlag auf den Rechnungsbetrag nicht mehr möglich.
Von den neuen Einschränkungen nicht betroffen sind allerdings jene Baumaßnahmen, die zwar erst noch im Jahr 2023 und in den Folgejahren ausgeführt werden, für welche die zertifizierte Baubeginnmeldung („CILA“) bzw. die Baukonzession jedoch innerhalb 16. Februar 2023 erlangt wurde. In anderen Worten ausgedrückt: wer die baurechtlichen Anträge für die Renovierungsarbeiten innerhalb des Stichtags vom 16. Februar 2023 eingereicht bzw. diese vorher erlangt hat, darf auch 2023 und in den Folgejahren die Abtretung bzw. den Abschlag auf den Rechnungsbetrag („sconto in fattura“) vornehmen.
Die Neuerung stellt somit über Nacht all jene Umbauprojekte vor große Schwierigkeiten die noch nicht gestartet worden sind, aber bereits in Vorbereitung sind und die Bauherren mit der Abtretung der Steuerguthaben gerechnet haben. In vielen solchen Fällen ist das Projekt zur Renovierung der Immobilie nicht mehr umsetzbar.
Weiterhin möglich ist die direkte Nutzung der Steuerguthaben in der Steuererklärung. Dies setzt aber voraus, dass eine entsprechende Steuerschuld vorhanden sein muss.
Die positive Nachricht ist, dass für bereits existierenden Steuerguthaben die Abtretung erleichtert wird, indem die Solidarhaftung zwischen dem Verkäufer sowie dem Käufer des Steuerguthabens (im Normalfall eine Bank oder ein Unternehmen) eingeschränkt wird. Bis dato gab es hierzu Rechtsunsicherheit, die ausgeräumt wurde: wenn der Käufer bestimmte Unterlagen und Dokumente bzgl. des Bauvorhabens erhält und kontrolliert, ist die Solidarhaftung des Käufers ausgeschlossen und der Kauf somit sicher. Alternativ ist der Käufer von jeglicher Solidarhaftung befreit, sofern er von der abtretenden Bank die Bestätigung erhält, dass die Bank die gesetzlich vorgesehenen Dokumente erhalten und geprüft hat.