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Neue Klärungen zum Superbonus

Es grenzt an Verhöhnung des Steuerzahlers – knapp zwei Jahre nach der Einführung des sog. 110%-Bonus für Energiesparmaßnahmen an Wohngebäuden, zu einem Zeitpunkt, wo mangels Abnehmer des Steuerguthabens viele geplante Arbeiten verschoben oder abgeblasen werden, erlässt die Agentur der Einnahmen ein ausführliches, 130 (!) Seiten langes Rundschreiben mit operativen Anleitungen. Das Rundschreiben war aufgrund der zahlreichen Neuerungen, die in den letzten Monaten in diesem Zusammenhang erlassen wurde, bereits sehnsüchtig erwartet werden.

Das Rundschreiben beschäftigt sich ausführlich mit den begünstigten Subjekten und Arbeiten, wobei die Antworten allgemein eher restriktiv ausfallen (ein allgemeiner Trend in letzter Zeit), v. a. betreffend Umbauarbeiten durch den Mieter bei Wohngebäuden die Handelsgesellschaften gehören. Besonders interessant sind aber die Antworten im Zusammenhang mit der Abtretung des Steuerbonus.

Beim 110%-Bonus handelt es sich in einem ersten Moment um einen Abzug von der Einkommenssteuer, den der Begünstigte in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Der Bauherr selbst kann den Steuervorteil also nur von seiner Einkommenssteuer abziehen – hat er nicht genügend Steuergrundlage, kann er diesen nicht nutzen. Es besteht aber die Möglichkeit, den theoretischen Steuerabzug an Dritte zu verkaufen. Für diesen dritten Erwerber wiederum verwandelt sich der Steuerabzug in ein Steuerguthaben, das er im Zahlungsvorduck Mod. F24 mit den geschuldeten Steuern verrechnen kann – also nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Mehrwertsteuer, Lohnsteuern usw.

Während bisher die Banken die verschiedenen Steuerguthaben zu (für den Bauherrn) recht günstigen Bedingungen übernommen haben (die effektiven Zinsen haben zwischen 1,6 % und 2% p. a. betragen), ist dieser Markt nun fast zum Erliegen gekommen. Damit ergibt sich auch für Dritte die Möglichkeit, Steuerguthaben zu erwerben, zu wesentlich interessanteren Verzinsungen.

Ein Problem ist die Haftung: wer ist verantwortlich, wenn die Agen­tur der Einnahmen bei einer Kontrolle das Guthaben aberkennt? Grundsätzlich haftet der Bauherr für die Korrektheit des Steuerbonus und der begünstigten Ausgaben. Die Agentur der Einnahmen stellt nun aber klar, dass auch vom Erwerber eine be­sondere, erhöhte Sorgfalt verlangt wird – sonst haftet er mit. Eine professionelle Begleitung des Erwerbers durch einen Fachmann ist also unumgänglich.