Bonus zur Beseitigung baulicher Hindernisse

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Bonus zur Beseitigung baulicher Hindernisse

Walter Gasser

Am Ende wird doch alles gut – nach einer langen Hängepartie, die viele Bürger um die Finanzbarkeit ihrer Umbauarbeiten fürchten ließ, wurden die staatlichen Förderungen für den Umbau und die energetische Sanierung von Gebäuden (Superbonus 110 %, 65 %-Bonus für energetische Sanierungen, 50 %-Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 36 %-Bonus für Gartensanierungen) dann doch mehr oder weniger unverändert für das Jahr 2022 bestätigt. Der Fassadenbonus wurde aber von 90 % der zugelassenen Kosten auf 60 % verringert und die max. zugelassenen Kosten beim Möbelbonus wurden von 16.000 € pro Wohneinheit auf 10.000 € herabgesetzt. Gleichzeitig wurde aber ein interessanter neuer Bonus eingeführt.

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurde ein neuer Steuerabzug in Höhe von 75 % für Ausgaben für Baumaßnahmen zur Überwindung und Beseitigung von architektonischer Barrieren in bestehenden Gebäuden durch Aufzüge, Rampen usw. eingeführt. Gefördert werden auch die Entsorgungskosten der bestehenden Anlage, die ersetzt wird.
Der Höchstbetrag der geförderten Ausgaben variiert je nach Gebäudetyp und liegt bei:
• 50.000 € für Einfamilienhäuser oder unabhängige und autonome Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern;
• 40.000 € pro Wohneinheit für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern mit zwei bis acht Wohneinheiten durchgeführt werden;
• 30.000 € pro Wohneinheit für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohn­ein­heiten.

Der Steuerabzug kann in 5 gleichen Raten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Steuerabzug in ein Steuerguthaben umzuwandeln und diesen dann an Dritte (z. B. Banken) abzutreten. Es besteht auch die Möglichkeit, die Förderung in Form eines Rechnungsrabatts beim Lieferanten in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bauliche Hindernisse zu beseitigen –z. B. ein Aufzug ist für jedes Haus das heute ohne ist eine große Auf­wertung und dabei auch Menschen mit Behinderung das Leben zu erleichtern, ist in jedem Fall eine sehr löbliche steuerliche Begünstigung.