Besteuerung bei Abtretung von Realrechten

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Besteuerung bei Abtretung von Realrechten

Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurde eine Verschärfung in der Besteuerung bei Abtretung von Realrechten durch natürliche Personen außerhalb eines Unternehmens eingeführt.

In der Vergangenheit wurde die Abtretung von einem Real- oder Nutzungsrechts (z. B. Oberflächenrecht), der Abtretung des Grundstücks selbst gleichgestellt. Damit galten die besonderen Steuerbefreiungen auch dann, wenn das Grundstück länger als 5 Jahre im persönlichen Eigentum war und damit die Spekulationsfrist abgelaufen war.
Diese Gleichstellung wird nun aufgehoben und der Art. 67 des Einheitstextes der direkten Steuern dahingehend ergänzt, dass die entgeltliche Abtretung eines Nutzungsrechts zu den übrigen Einkünften gehört und immer zu besteuern ist.

Voranmeldung für die Investitionen Industrie 4.0: Um die Ausgaben für Beihilfen, die in Form von Steuerguthaben gewährt werden, besser überwachen zu können, hat die Regierung am 29. März 2024 mittels Notverordnung neue Bestimmungen erlassen. Eine Voranmeldung beim Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (Mimit) ist nun erforderlich, um Steuerguthaben für Neuinvestitionen im Rahmen von Industrie 4.0 sowie für die Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Anspruch nehmen zu können. Die Bestimmung orientiert sich an den Regelungen für die neuen Beihilfen Transition 5.0 (Investitionsbeihilfen für Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Energieeinsparung) angelehnt. Die Regelung gilt für die Steuerguthaben Industrie 4.0 auch rückwirkend für Investitionen, die im Jahr 2023 getätigt und vernetzt wurden, um die aber bis zum 30. März 2024 noch nicht in Anspruch genommenen Beträge noch verrechnen zu können.
Dies bedeutet wiederum einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmen.