Skonto in der Rechnung durch Steuerbonus

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Skonto in der Rechnung durch Steuerbonus

Walter Gasser

Steuerbonus abtreten statt die Spesen in der Steuererklärung geltend machen – dies ist eine interessante Option für Personen, die über nur ein geringes Einkommen, oder nur über steuerfreies Einkommen (z. B. Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) oder nur über ersatzbesteuertes Einkommen (z. B. Einkommen aus Finanzvermögen, Anwendung der Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmen) verfügen und daher bisher im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten keine oder nur geringe steuerliche Abschreibungen geltend machen konnten. Der aktuelle Bauboom hat ein Übriges getan.

Aktuell besteht diese Möglichkeit im Zusammenhang mit den folgenden Steuerabsetzbeträgen:
• Wiedergewinnungsarbeiten (50% Bonus)
• Energiesparmaßnahmen, für die der 110%-Bonus angewandt wird
• Energiesparmaßnahmen, für die der 65% bzw. 50% Bonus angewandt wird
• Fassadenbonus (90%-Bonus)
• Installation von Photovoltaikanlagen, für die der 50% oder der 110% in Anspruch genommen werden kann
• Installation von Ladestationen für Elektroautos, für die der
110%-Bonus in Anspruch genommen werden kann

Der Bonus kann bekanntlich auch als Skonto in der Rechnung in Anspruch genommen werden, wobei der Lieferant dann die Mög­lichkeit hat, den Bonus an Dritte (inkl. Banken) abzutreten bzw. der Bonus kann direkt an Dritte (inkl. Banken) abgetreten werden.

Während für die Abtretung des 110%-Bonus bereits eine recht rigide Prozedur vorgesehen war, die u. a. eine technische Prüfung durch einen befähigten Techniker wie Geometer, Ingenieur, Architekt und die Erteilung eines Sichtvermerks (nach Durchführung einer formellen Prüfung) durch einen Steuerberater vorsah, war die Abtretung der Steuerboni für die anderen Arbeiten recht frei: die entsprechenden Beträge wurde dem Finanzamt telematisch mitgeteilt, es fehlten jedoch die vorgeschriebenen Prüfung durch die befähigte Freiberufler und somit auch die Haftung derselben. Laut Mitteilung der Agentur der Einnahmen hat dies zu einem verbreiteten Betrug geführt.

Ab sofort ist die für den 110%-­­­Bonus vorgesehene Vorgangsweise im Falle von Abtretung der Steuerguthaben auch für alle anderen Begünstigungen (50%, 65%, 90%) vorgeschrieben.
Das Gesetz ist sofort in Kraft getreten: es fehlen die operativen Anleitungen für die technische Prüfung. Klar ist jedenfalls, dass ab sofort die Dienstleistungen von Techniker und Steuerberater benötigt werden, um ein Guthaben abtreten zu können.