Steuerbonus für Beherbergungsbetriebe

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6. Oktober 2020
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Steuerbonus für Beherbergungsbetriebe

Walter Gasser

Trotz Corona ist in kaum einem Wirtschaftszweig die fortlaufende Modernisierung und Verbesserung der Betriebsimmobilie wirtschaftlich derart überlebenswichtig wie im Gastgewerbe.
Gerade in der Krise hat sich gezeigt, dass schöne Häuser viel stärker zahlungsbereite Gäste anziehen als veraltete Betriebe. Da bestimmte Betriebe aber manchmal Schwierigkeiten haben, umfangreiche Maßnahmen zu finanzieren, hilft der Staat mit einem Steuerbonus aus.

Hotels, Residenzen, Hoteldörfer, Campingplätze und Betriebe mit Urlaub auf dem Bauernhof, die außerordentliche Instandhaltungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten durchführen, die auch das Ziel haben, die Energieeffizienz des Gebäudes zu steigern, haben für die Jahre 2020 und 2021 wieder Anrecht auf einen Steuerbonus von 65% der Kosten.
Der Steuerbonus kann max. 200.000 Euro betragen. Da die Kosten steuerlich weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgesetzt werden können, werden die Umbaukosten bis zu 307.000 Euro i.d.R. somit defacto komplett vom Fiskus bezahlt.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungs-, Sanierungs- und Restrukturierungsarbeiten, sowie Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren, sofern diese Arbeiten auch der energetischen Sanierung des Gebäudes dienen. Auch der Ankauf von Möbeln und Ausstattungen wird gefördert. Lt. aktuellem Kenntnisstand steht der Bonus auch dann zu, wenn im Rahmen der Arbeiten die Kubatur des Betriebsgebäudes erhöht wird. Eine def. Klärung dieses Sachverhaltes wird noch erwartet. Die Förderung besteht in der Zuteilung eines Steuerguthabens, das dann zur Begleichung der anfallenden Steuern und Gebühren verwendet wird.

Leider sind die zur Verfügung gestellten Ressourcen (wie immer) nicht unbegrenzt. Die Zuteilung erfolgt mittels Click-day, d.h. die Anfragen werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet. Das genaue Datum muss erst noch festgelegt werden. Aber es steht jetzt schon fest, dass nur die Schnellsten in den Genuss dieser an und für sich großzügigen Förderung kommen werden.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva