Streit mit dem Finanzamt günstig beilegen

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Streit mit dem Finanzamt günstig beilegen

Es gibt gute Nachrichten für all jene, die eine Kontrolle des Finanzamtes erhalten haben oder sich in einem Steuerstreitverfahren mit diesem befinden. Die von der Finanzwache ausgestellten Beanstandungsprotokolle (PVC) bzw. die laufenden Steuerstreitverfahren können ab sofort begünstigt abgefunden werden.
Für die begünstigte Abfindung der Beanstandungsprotokolle kommen all jene Protokolle in Frage, die bis zum 24. Oktober 2018 zugestellt wurden, die Einkommenssteuern, die IRAP, die Mehrwertsteuer, die Steuern auf das Auslandsvermögen oder die Sozialbeiträge betreffen und für welche bis zum 24. Oktober 2018 weder Steuerfestsetzungsbescheide noch Vorladungen zum Abschluss eines Vergleiches zugestellt wurden.
Die Abfindung bedingt, dass die beanstandeten Summen zur Gänze nachgezahlt werden müssen – im Gegenzug werden die Strafen und Zinsen aber nachgelassen. Eine Abfindung ist somit vor allem dann besonders sinnvoll, wenn die Beanstandungen des Finanzamtes gerechtfertigt sind.
Auch wer sich bereits in einem Steuerstreitverfahren befindet, kann dieses begünstigt abfinden. Der gewährte Nachlass beträgt bis zu 95 % der vom Finanzamt nachgeforderten Steuern so­wie den vollständigen Erlass der Strafen, wobei die Höhe der begünstigten Abfindung davon abhängt, in welcher Instanz der Prozess derzeit liegt und welche Prozesspartei in den vorangegangenen Instanzen gewonnen hat:
Wurde der Rekurs erst eingereicht, kann das Verfahren mit der Bezahlung von 90 % der nachgeforderten Summe abgefunden werden; wurde der Rekurs in erster Instanz vom Steuerzahler gewonnen, kann das Verfahren mit der Bezahlung von 50 % der nachgeforderten Summe abgefunden werden.
Wurde der Rekurs in zweiter Instanz vom Steuerzahler gewonnen, kann das Verfahren mit der Bezahlung von 20 % der nachgeforderten Summe abgefunden werden.
Behängt das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof und in den beiden vorangegangenen Instanzen hat jeweils der Steuerzahler gewonnen, kann das Verfahren mit der Bezahlung von 5 % der nachgeforderten Summe abgefunden werden.
Bei beiden Maßnahmen muss ein eigener Antrag an das Finanzamt gestellt werden, mit dem man die Inanspruchnahme der Begünstigung bestätigt. Die Bezahlung der fälligen Beträge muss innerhalb 31. Mai 2019 erfolgen.

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva