Meldung für Umbauarbeiten

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Meldung für Umbauarbeiten

Vor einigen Tagen hat die Um­weltagentur ENEA das Portal frei­geschalten, über das die Steu­erzahler, welche im vergangenen Jahr Umbau- oder Sanie­rungs­arbeiten mit Energie­spar­maß­nah­men abgeschlossen haben, die entsprechenden Umbau­ar­bei­ten melden können.
Das Fi­nanzgesetz des letzten Jah­res hat diese zusätzliche Ver­pflich­tung eingeführt, um die um­gesetzten Energiesparmaß­nah­men, welche bei außergewöhnlichen Um­bau­arbeiten anfallen und für welche die Steuer­zahler den Steuerab­setzbetrag in Höhe von 50 % nutzen, besser überprüfen zu können.

Für die Energiesparmaßnahmen, bei denen der höhere Steuerab­zug in Höhe von 65 % angewendet werden kann, war bereits vorher die Verpflichtung vorgesehen, diese an die Umwelt­agen­tur ENEA zu melden. Nun hat der Gesetzgeber für alle Ar­bei­ten, welche Energiespar­maß­nah­men vorsehen, die verpflichtende Meldung eingeführt, unabhängig von der Höhe des verwendeten Steuerabzuges.

Die zu meldenden Arbeiten sind unter anderem jene der Au­ßen­däm­mung und der Dach­iso­lie­rung, der Austausch von Fens­tern sowie die Installation von Pho­tovoltaikpaneelen, von Son­nenkollektoren für Warmwasser, von Wärmepumpen und von Mi­krogeneratoren.
Des Weiteren fällt auch die In­stal­lation von E­lek­tro­haus­halts­geräten, für welche der so genannte Möbelbonus von 50 % An­wendung findet, in die neue Mel­depflicht. Um Anrecht auf die Begünstigungen zu haben, müssen die Elektrogeräte jedoch bestimmte Min­dest­an­for­de­run­gen hinsichtlich der Ener­gie­klasse erfüllen (A bei Herden und A+ bei allen anderen Elek­trogeräten). Nicht zu melden an die Um­welt­agentur sind jene Umbauarbeiten mit Steuerabzug zu 50 %, welche keine Ener­gie­er­sparnis bewirken, wie die Ar­bei­ten zum Abbau von architektonischen Hürden, die Installation von Panzertüren, der Austausch von Schlössern, die Installation von Alarmanlagen und generelle interne Um­bau­ar­beiten.

Die bis zum 21. 11. 2018 abgeschlossenen Umbauarbeiten müs­sen innerhalb 19. 2. 2019 an die Umweltagentur ENEA gemeldet werden. Für alle nach dem 22. 11. 2018 abgeschlossenen Umbauarbeiten mit Ener­gie­er­sparnis muss die Meldung innerhalb von 90 Tagen ab Kol­lau­die­rung der Anlage oder alternativ ab Bauendemeldung erfolgen. Ob eine unterlassene Meldung eine Verwaltungsstrafe oder die Aberkennung des Steuer­ab­setz­be­trages mit sich zieht, ist im Moment noch unklar. Es empfiehlt sich auf jeden Fall die Mel­dung zu machen.