Steuerbonus für Werbung endlich operativ

In Hinterpasseier
11. September 2018
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11. September 2018
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Steuerbonus für Werbung endlich operativ

Was lange währt, wird endlich gut? Mit einem halben Jahr Verspätung wurden vor kurzem endlich die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Steuerbonus für Werbung veröffentlicht.
Doch das lange Warten zahlt sich aus: den Unternehmen winken beträchtliche Beiträge.

Der Bonus beträgt 75% der zugelassenen Summe. Der Bonus wird auf die Steigerung der Ausgaben gegenüber dem Vorjahr gewährt. Für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für innovative Start-up-Unternehmen beträgt der Bonus sogar 90 % der zusätzlichen Ausgaben. Die För­derung wird dann gewährt, wenn die getätigten Werbe­aus­gaben um mindestens 1% höher sind als die Ausgaben für Werbung im Jahr zuvor.

Die Förderung gilt für Unternehmen, Freiberufler (unabhängig von der Eintragung in ein Berufsalbum) und nichtgewerbliche Körperschaften, die Ausgaben für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, sowohl in digitaler Form als auch auf Papier, im Radio oder im Fernsehen vorweisen können, unabhängig von der Größe, der Rechtsform und der Form der Buchhaltung. Der Bonus galt bereits für die Werbeausgaben ab dem 24. Juni 2017, allerdings für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 nur für die Werbung in Printmedien und Online-Zeitungen. Begünstigt sind dabei die Kosten für den Erwerb der Werbeflächen, nicht jedoch die Produktionskosten und weitere Kosten. Werbung für Fernsehverkäufe und Glücksspiele sind von der Förderung ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist, dass der Staatsrat entgegen dem Wortlaut des Gesetzes festgelegt hat, dass nur jene Unternehmen/Freiberufler/Körperschaften zugelassen sind, die auch im Vorjahr entsprechende Ausgaben getätigt haben (Ratio: sonst ist ja ein Vergleich mit dem Vorjahr nicht möglich).

Der Steuerbonus wird in Form eines Steuerguthabens gewährt. Dieses kann dann im Zahlungsvordruck Mod. F24 zur Bezahlung anderer Steuern und Gebühren verwendet werden. Der Bonus wird auf der Grundlage eines entsprechenden telematischen Ansuchens an die Agentur der Einnahmen gewährt, welches innerhalb 22. Oktober 2018 über die Webseite der Agentur der Einnahmen versendet wird. Diese Ausgaben müssen dabei von einem zugelassenen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Es gibt immer wieder interessante Steuerbegünstigungen; die hier beschriebene ist besonders dann interessant, wenn man im Vergleich zum Vorjahr eine besondere Werbeoffensive starten will. Warum nicht, wenn der Fiskus den Großteil der Kosten davon übernimmt?

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva