Neuheiten bei der Zuwanderungsbegünstigung

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Neuheiten bei der Zuwanderungsbegünstigung

In der Ausgabe Nr. 22 vom 1. Dezember 2023 haben wir darüber berichtet, dass es Änderungen bei der steuerlichen Regelung der Zuzugsbegünstigung (regime impatriati) geben wird. Ende Dezember 2023 wurde nun das Gesetzesdekret zu internationalen Steuerfragen verabschiedet, welches in der endgültigen Fassung wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zur Zuzugsbegünstigung enthält. Die steuerlichen Regelungen zur Zuzugsbegünstigung werden nun verschärft, jedoch nicht in dem Ausmaß, wie es in den ersten Entwürfen der Neuregelung vorgesehen war. Für internationale Unternehmen ist es nun weiterhin möglich, die Zuzugsbegünstigung für ihre Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn auch mit einer Verschärfung der Fristen. In der ursprünglichen Neufassung war vorgesehen, dass die günstigere Besteuerung nur bei einem neuen Arbeitsverhältnis gegenüber einem neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann. Für Zuwanderer, die bereits früher in Italien ansässig waren, gilt eine Mindestdauer von 3 Jahren, während derer sie im Ausland ansässig sein mussten. Die vorteilhafte Steuerregelung kann nun auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die weiterhin für das selbe Unternehmen oder für ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe tätig sind, für das sie vor ihrem Umzug nach Italien gearbeitet haben. In diesem Fall beträgt der Zeitraum, in dem sie im Ausland ansässig sein mussten, jedoch 6 Jahre. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem Wegzug aus Italien für dieses Unternehmen oder ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe tätig war, beträgt die Dauer des Wohnsitzes im Ausland 7 Jahre. Zudem erhöht sich die Steuerbefreiung von 50 % auf 60 %, wenn die betreffende Person ihren Wohn­sitz mit einem minderjährigen Kind verlegt oder wenn das Kind während der Laufzeit der vorteilhaften Steuerregelung geboren oder adoptiert wurde. Die neuen Regelungen gelten für jene Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz ab 2024 nach Italien verlegen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 ihren meldeamtlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben,gelten die vorteilhaften „alten“ Regelungen. Diese Klarstellung im Gesetzestext ist von großer Bedeutung, da ansonsten alle Personen, welche ihren Wohnsitz im 2. Halbjahr 2023 nach Italien verlegt haben, bereits unter die neue, ungünstigere Neuregelung gefallen wären, da für diese Personen die Begünstigung erstmals ab dem Jahr 2024 gilt. Personen, die ihren Wohnsitz im Jahr 2024 verlegen, aber bis zum 31. Dezember 2023 und höchstens 12 Monate vor dem Umzug einen Hauptwohnsitz in Italien erworben haben, können die vorteilhafte Steuerregelung um 3 Jahre verlängern.