Steuerguthaben 2022 auf Strom und Gas

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Steuerguthaben 2022 auf Strom und Gas

Bekanntlich wurden im Jahr 2022 mehrere Steuerguthaben für Unternehmen gewährt, um die exorbitanten Strom- und Gaskosten etwas abzufedern. Die Steuerguthaben sind über das Zahlungsmodell F24 abzurechnen. Zusätzlich wurde eingeführt, dass alle Steuerguthaben, die im dritten Trimester 2022 und in den Monaten Oktober, November und Dezember 2022 entstanden und bis zum 16. März 2023 noch nicht verrechnet wurden, mittels einer Sondermeldung an die Agentur der Einnahmen gemeldet werden müssen. Erfolgt diese Meldung nicht fristgerecht, hat dies zur Folge, dass die am 16. März 2023 noch nicht verrechneten Guthaben verfallen und somit nicht mehr genutzt werden können.

Die Agentur der Einnahmen hat nun mit einem Entscheid festgestellt, dass für die Guthaben aus dem Jahr 2022, für welche die Einreichung der entsprechenden Mitteilung versäumt wurde, das Verfahren der „remissione in bonis“ in Anspruch genommen werden kann, da es sich nach Ansicht der Agentur der Einnahmen bei der unterlassenen Mitteilung um einen Formfehler handelt. Wurde die Meldung versäumt, kann der Steuerpflichtige diese innerhalb der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung des Jahres 2022 gegen Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 250 Euro nachholen. Danach werden die Guthaben wieder frei und können verrechnet werden.

Steuerguthaben, die sich auf das dritte und vierte Trimester 2022 beziehen, können nur bis zum 30. September 2023 verrechnet werden. Die „remissione in bonis“ muss vor der Verrechnung des Guthabens erfolgen.

Sanktionen bei Nichtannahme von Bankomatzahlungen
Unternehmer und Freiberufler sind seit langem verpflichtet, Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte zu akzeptieren, wenn der Kunde dies verlangt. Bis vor kurzem war unklar, welche Strafen bei der Verweigerung der Annahme von Bankomatzahlungen drohen und ob diese überhaupt geahndet werden.
Nun ist klargestellt, dass Unternehmen und Freiberufler, die sich weigern, die Zahlung eines Kunden per Bankomat- oder Kreditkarte zu akzeptieren, mit einem Bußgeld belegt werden. Die Strafe beläuft sich auf 30 Euro plus 4% des Betrages, dessen Zahlung über das POS-Gerät verweigert wurde. Wir erinnern daran, dass es keinen Mindestbetrag gibt, ab dem die Zahlung in elektronischer Form angeboten werden muss. Der Kunde hat also das Recht, auch bei einer Zahlung von wenigen Cent die Bankomat- oder Kreditkarte zu verwenden.