Förderung für den Kauf neuer energiesparender Immobilien

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Förderung für den Kauf neuer energiesparender Immobilien

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 (Gesetz Nr. 197 vom 29. Dezember 2022) wurde eine interessante Förderung für den Kauf neuer energieeffizienter Wohnimmobilien von Privatpersonen eingeführt.

Wer im Jahr 2023 eine energieeffiziente Wohnimmobilie erwirbt, erhält 50 % der auf den Kauf anfallenden Mehrwertsteuer als Steuerguthaben bei der Einkommenssteuer zurück. Das Steuerguthaben wird auf 10 Jahre aufgeteilt. Das Steuerguthaben gilt nur für den Ankauf von Immobilien mit hoher Energieeffizienz (Energieklassen A oder B) und unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer direkt eine Baufirma oder ein Immobilienfond ist. Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht auf die Erstwohnung, somit gilt der Steuerabsetzbetrag auch für den Kauf von Zweitwohnungen. Eine weitere interessante Förderung ist der Abzug für die Einkommenssteuer, sowohl für natürliche Personen, als auch für Gesellschaften, in Höhe von 75 % für Baumaßnahmen zur Überwindung und Beseitigung von architektonischer Barrieren in bestehenden Gebäuden. Diese Förderung gilt für alle Gebäude, unabhängig von ihrer Katasterkategorie oder Nutzung. Der Steuerabzug steht Privatpersonen sowie Unternehmen oder Freiberuflern zu. Bei der Beseitigung von architektonischen Barrieren kann es sich z. B. um die Anbringung einer Rollstuhlrampe, um die Anpassung der sanitären Einrichtung für beeinträchtige Menschen, oder Neuinstallation bzw. Modernisierung eines Aufzugs handeln.

Der Höchstbetrag der geförderten Ausgaben ändert sich je nach Gebäudetyp und liegt bei:
50.000 Euro für Einfamilienhäuser oder unabhängige und autonome Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern;
40.000 Euro pro Wohneinheit für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern mit zwei bis acht Wohneinheiten
30.000 Euro pro Wohneinheit für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern mit über acht Wohnungen.
Der Steuerabzug wird auf 5 gleiche Jahresraten aufgeteilt. Es besteht die Möglichkeit der Abtretung des Steuerguthabens an Dritte und des „Rabatts in der Rechnung“. Dieser Bonus wurde nun bis 31. Dezember 2025 verlängert.