Strafe bei nicht gemeldeten Covid-Beihilfen

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Strafe bei nicht gemeldeten Covid-Beihilfen

Als ob die Bürokratie in Italien nicht schon ausreichend ist, wurde eine weitere Meldung eingeführt, in der die erhaltenen Covid-Beihilfen gemeldet werden müssen. Wozu? Das ist eine gute Frage: schlussendlich wurde ein Großteil der Beihilfen direkt von der Agentur der Einnahmen, nach Erhalt eines entsprechenden Antrages, in dem alle wichtigen Daten dargelegt werden, ausbezahlt,. Die anderen auszahlenden Körperschaften, wie das Land, melden die ausbezahlten Beiträge ebenfalls an die Agentur der Einnahmen.

Die Beihilfen sind in einer eigenen Übersicht der Steuererklärung anzuführen. Die Beihilfen müssen von den Unternehmen entweder im Bi­lanz­anhang ausgewiesen und/oder auf der Homepage veröffentlicht werden. Die Agentur der Einnahmen hat so alle notwendigen Informationen bereits doppelt und dreifach. Nichtsdesdotrotz besteht die Direktion der Agentur der Einnahmen in Rom auf die zusätzliche Meldung und verweist auf EU-Bestimmungen.

Das Problem ist, dass die Meldung sehr kompliziert ist. Es sind nicht nur die erhaltenen Geldbeträge zu melden, sondern auch weitere wirtschaftliche Vorteile wie Aussetzung und Aufschub von Zahlungen, Steuerguthaben. Der entsprechende Vordruck ist seitenlang und nur schwer handhabbar. Die Anleitungen sind dürftig. Ein weiteres Problem ist, dass eine falsche oder unvollständige Erklärung strafrechtliche Konsequenzen hat. Zudem droht die Verpflichtung zur Rückgabe des Beitrages.

Die Interessensvereinigung der Wirt­schaftsprüfer und Steuerberater hat sich um eine Aussetzung oder einen Aufschub der am 30. Juni fälligen Meldung bemüht, bislang ohne Erfolg. Mit dieser Meldung sollte nur überprüft werden, ob ein Unternehmen die maximal zulässige Beitragshöhe überschritten hat. Aber mit den aktuellen Bestimmungen wird die Meldung zur gefährlichen Falle.