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Geförderte Werbung

Walter Gasser

Nach Covid ist vor Covid – gerade jetzt sind Werbe- und Marketingmaßnahmen unerlässlich. Dies ist auch dem Staat bewusst, der Werbung gezielt fördert. Die Förderung gilt für Unternehmen und Freiberufler, die Ausgaben für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, sowohl in digitaler Form als auch auf Papier, im Radio oder im Fernsehen vorweißen können.

Der Werbebonus beträgt bis zu 50% der förderungswürdigen Ausgaben und gilt für die Werbeausgaben des Jahres 2021. Gefördert werden Werbeschaltungen bei lokalen und nationalen Fernseh- und Radiostationen (ausgenommen RAI), unabhängig davon ob diese analog oder digital senden sowie in Zeitungen und Zeitschriften, auf Papier und digital, die bei Gericht oder im ROC (Register der Teilnehmer im Kom­mu­nika­tions­bereich) registriert sind und die über einen ent­spre­chenden Direktor verfügen. Nicht gefördert werden Werbeschaltungen bei Google, Facebook, Instagram, TikTok und anderen Social-Media sowie in ausländischen Medien. Auch Plakatwerbung ist nicht zugelassen.

Der Steuerbonus wird in Form eines Steuerguthabens gewährt, welches dann im Zahlungsvordruck Modell F24 zur Bezahlung anderer Steuern und Gebühren verwendet werden kann.

Der Bonus wird auf der Grundlage eines entsprechenden telematischen Reservierung­s­an­su­chens an die Agentur der Einnahmen gewährt, das innerhalb Ende Oktober einzureichen ist. Die effektiven Werbeausgaben müssen der Agentur der Einnahmen dann innerhalb Jänner 2022 mitgeteilt werden.

Leider sind die Mittel für die Förderung begrenzt. Mit 90 Millionen Euro sind diese aber so hoch wie noch nie. Wenn die Ansuchen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, wird der Bonus linear gekürzt. Dennoch mein Ratschlag: wer im Jahr 2021 Werbeausgaben in einem gewissen Ausmaß getätigt hat oder plant, sollte ansuchen – schließlich handelt es sich um geschenktes Geld sprich Steuerguthaben, das im Modell F24 direkt kompensierbar ist!

 

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva