Aufschub für weiteren Verlustbeitrag

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Aufschub für weiteren Verlustbeitrag

Walter Gasser

Das sog. Dekret „Sostegni-bis“ hat bekanntlich im Mai 2021 einen weiteren Verlustbeitrag eingeführt, welcher jenen Steuerzahlern zugutekommen sollte, welche im besonderen Ausmaß durch die Coronakrise getroffen wurden.
Im entsprechenden Gesetz wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Verlustbeitrag nur jenen Steuerzahlern zusteht, welche im Jahr 2019 einen Umsatz von maximal 10 Millionen Euro erzielt haben, und welche gleichzeitig eine relevante Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr 2019 erlitten hatten.

Der genaue Prozentsatz der Verschlechterung, den der Steuerzahler haben muss, um den Verlustbeitrag zu erhalten, hätte durch eine getrennte Durchführungsbestimmung definiert werden sollen, wurde aber bis dato nicht veröffentlicht. Da die genaue Anwendung des Verlustbeitrages von Seiten des Finanzamtes nicht dargelegt worden ist, war es somit weder möglich zu wissen wer einen Beitrag erhalten kann, noch war es möglich, den Beitrag zu quantifizieren. Des Weiteren fehlt auch noch eine Autorisierung von Seiten der EU, welche die Maßnahme erst gutheißen muss.

Zu guter Letzt war vom Gesetz vorgesehen, dass zum Zwecke der Anwendung des Verlustbeitrages es vonnöten ist, bis zum 10. 9. 2021 die Steuererklärung telematisch eingereicht werden musste – im Normalfall muss die Abgabe innerhalb 30. 11. 2021 erfolgen. In dieser unsicheren Rechtslage sind die Wirtschaftstreibenden dvon ausgegangen, dass die Frist vom 10. 9. 2021 aufgeschoben wird, da der rechtliche Rahmen für die Anwendung des Verlustbeitrages noch unklar war.
Dies ist in der Tat nun auch eingetreten: das Finanzamt hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung auf den 30. 9. 2021 verlängert. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt auch mitgeteilt, dass die Durchführungsbestimmung zur Definition des Umsatzrückganges erst nach dem 30. 9. 2021 veröffentlicht wird – so hat das Finanzamt Gelegenheit, die spärlichen Finanzmittel besser auf die antragstellenden Steuerzahler aufzuteilen.
Unterm Strich kann es sein, dass man sich zwar beeilt, die Steuererklärung abzugeben, man aber trotzdem nichts erhält, weil der Rückgang nicht hoch genug war!

 

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva