Befreiung von den Inps/NISF Zahlungen

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Befreiung von den Inps/NISF Zahlungen

Walter Gasser

Ein Fond für die teilweiße Befreiung von den Beitragszahlungen in die Rentenkasse wurde mit dem Haushaltsgesetz 2021 für Unternehmer und Freiberufler, die in der entsprechenden Rentenkasse der Inps/NISF oder in einer Freiberuflerrentenkasse (z. B. Inarcassa, ENPAM usw.) eingetragen sind, eingerichtet. Nachdem die Durchführungsbestimmungen erlassen wurden, können die entsprechenden Ansuchen nun innerhalb 30. 9. 2021 (Inps/NISF) bzw. 31. 10. 2021 (Freiberuflerrentenkassen) eingereicht werden.

Anspruchsberechtigt sind alle in eine Rentenkasse eingetragenen Unternehmer und Freiberufler (auch wenn es sich um Gesellschafter bzw. um Mitglieder einer Freiberuflervereinigung handelt), die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 33 % erlitten haben und die im Jahr 2019 bei der Rentenkasse ein Einkommen von nicht mehr als 50.000 Euro gemeldet haben. Die Begünstigung steht auch Landwirten zu. Unternehmer und Freiberufler, die die Tätigkeit im Jahr 2020 eröffnet haben, sind ebenfalls anspruchsberechtigt – in diesem Fall ist kein Umsatzrückgang notwendig. Ausgeschlossen sind alle Personen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden (ausgenommen „Arbeit auf Abruf“) bzw. die eine direkte Pension beziehen (ausgenommen Invalidenrente). Auch Personen, die fällige Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß entrichtet haben, sind ausgeschlossen.
Die Beitragsbefreiung beträgt maximal 3000 Euro und wird nur im Maximalausmaß der im Jahr 2021 fälligen Fix-Raten betreffend die Rentenbeiträge für das Jahr 2021 gewährt.
Für Personen, die keine Fixbeiträge einzahlen (z. B. Freiberufler, welche die Sonderrentenkasse der Inps/NISF einzahlen), wird die Begünstigung im Maximalausmaß der im Jahr 2021 zu tätigen Vorauszahlungen gewährt. Die zur Verfügung stehenden Mittel betragen 1,5 Milliarden Euro für jene Personen, die bei der Inps/NISF versichert sind und 1 Milliarde Euro für die Freiberuflerrentenkassen. Reichen die Mittel nicht aus um alle Anträge zu befriedigen, werden die zustehenden Beiträge proportional gekürzt.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva