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Interessante Investitionsförderungen

Walter Gasser

Das Haushaltsgesetz 2021 führt die bekannten und beliebten Steuerguthaben für Investitionen in neue betriebliche Güter sowie In­vestitionen in „Industrie 4.0“ auch für 2021 und 2022 weiter und macht diese noch attraktiver. Ab sofort sind zusätzlich zu den materiellen Sachgütern auch immaterielle Sachgüter förderbar. Als immaterielle Sachgüter gelten z. B. Software- oder Cloud-Computing-Lösungen. Des Weiteren gibt es eine erhöhte Förderung bei Investitionen für die Umsetzung der Heimarbeit („smart working“). Fahrzeuge, Immobilien und Güter mit einem Abschreibungssatz unter 6,5 % sind von der Investitionsförderung weiterhin ausgeschlossen. Die neuen Steuerguthaben be­treffen die Investitionen, die im Zeitraum vom 16. 11. 20 bis 31. 12. 22 getätigt werden – unter besonderen Umständen ist auch ei­ne Inanspruchnahme bis 30. 6. 2023 möglich. Die Höhe der zustehenden Steuer­guthaben sind gestaffelt und hängen von der Art und Höhe der ge­tätigten Investitionen sowie vom Investitionszeitraum ab.

Für die im Jahr 2021 getätigten Investitionen gilt:
• Bei Investitionen in „normale“ materielle und immaterielle Sachgüter (jene, die nicht den Kriterien gemäß Industrie 4.0 entsprechen) sieht ein Steuerguthaben von 10 % der getätigten Investition vor. Investitionen für die Umsetzung der Heim­arbeit werden sogar mit einem Steuerguthaben von 15 % gefördert.
• Bei Investitionen in materielle Sachgüter gemäß Industrie 4.0 steht hingegen ein Steuerguthaben in Höhe von 50 % zu bei einer Investitionssumme bis 2,5 Mio Euro. Bei höheren Investitionen reduziert sich der Fördersatz.
• Bei Investitionen in immaterielle Sachgüter gemäß Industrie 4.0 steht ein Guthaben in Höhe von 20 % zu.
Für die im Jahr 2022 anfallenden Investitionen fällt der Fördersatz geringfügig geringer aus. Verwendet werden können die Steuerguthaben zur Verrechnung mit anderen Steuerschulden, wobei Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 5 Millionen Euro Umsatz erzielt haben, die Steuerguthaben in einer einzigen Lösung sofort verrechnen können. Neu ist heuer zudem, dass die Steuerguthaben bereits ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Investition oder der erfolgten Vernetzung der Maschinen bei Gütern gemäß Industrie 4.0 verwendet werden können. Das Steuerguthaben zählt zudem nicht zum steuerbaren Einkommen, was es noch interessanter macht, so wird trotz aller Pandemie-Widrigkeiten steu­erlich der Start ins Jahr 2021 erheblich erleichtert!

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva