Mögliche Aussetzung der Abschreibungen

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Mögliche Aussetzung der Abschreibungen

Walter Gasser

Eine Abschreibung ist die Möglichkeit, mit der die Anschaffungskosten von Gütern auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, egal ob es sich hierbei um Immobilien, Autos oder sonstige Sachgüter handelt. Da diese Güter einen mehrjährigen Nutzen und eine mehrjährige Verwendung aufweisen, wäre es nicht korrekt, diese nur in einem Jahr zu zivil-und steuerrechtlichen Zwecken geltend zu machen.
Wer z. B. ein Au­to kauft und es betrieblich nutzt, schreibt die An­schaffungskosten über einen Vier­jahreszeitraum ab – sprich, die Kosten werden auf 4 Jahre aufgeteilt. Gesellschaften, die im Jahr 2020 aufgrund der Coronakrise wirtschaftlich in Bedrängnis geraten sind, können für die Steuerperiode 2020 die zivilrechtlichen Abschreibungen vorübergehend aussetzen – das zivilrechtliche Ergebnis fällt dementsprechend höher aus.
Dies sieht das sog. Augustdekret vor, welches erst kürzlich vom Parlament umgewandelt wurde. Grundsätzlich sehen die nationalen Buchführungsprinzipien vor, dass Abschreibungen gemäß einem Plan linear berechnet werden, wobei die wirtschaftliche Nut­zungsdauer berücksichtigt wird. Abweichungen vom Abschreibungsplan sind im Normalfall nicht zulässig – die Corona­krise rechtfertigt allerdings außerordentliche Maßnahmen, weswegen nun ausnahmsweise im Jahr 2020 die Abschreibungen bei Bedarf vorübergehend ausgesetzt werden können.
Die nicht vorgenommene Abschreibungsrate wird dem darauffolgenden Geschäftsjahr zugerechnet, und nach demselben Kri­terium werden auch die folgenden Raten um ein Jahr verschoben. Dadurch wird die Gesamtlaufzeit des eigentlich vorgesehenen Abschreibeplans um ein Jahr verlängert. Für 2020 ergibt sich somit ein besseres Er­gebnis.

Gesellschaften, welche diese Option wählen, müssen einen Teil des Jahresgewinns (entsprechend der nicht abgeschriebenen Rate) einer nicht verwendbaren Rücklage zuschreiben. Des Weiteren müssen die Gesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses eine Begründung für den vorgenommenen Aufschub angeben sowie den Betrag der nicht verwendbaren Rücklage und die Auswirkungen der aufgeschobenen Abschreibung auf das Eigenkapital sowie das Resultat des Geschäftsjahres ausweisen.

Interessant ist, dass zu steuerlichen Zwecken die Gesellschaft dennoch die Abschreibung geltend machen darf. Somit stellt die Maßnahme eine kleine, aber gern gesehene Hilfe für die arg in Bedrängnis gebrachten Unternehmen dar!

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva