Wildschadensverhütung: Richtlinien für Beihilfen genehmigt

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Wildschadensverhütung: Richtlinien für Beihilfen genehmigt

Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch Haarwild und Vorbeugemaßnahmen gegen Großraubwild werden höher bezuschusst. Das hat die Landesregierung beschlossen.

Die Landesregierung hat gestern (15. September 2020) neue Richtlinien für Beihilfen für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden genehmigt.
Der Beschluss umfasst einerseits Beihilfen für Vorbeuge- oder Wiederherstellungsmaßnahmen von Schäden durch Haarwild (dazu zählen jagdbare Wildtiere wie Dam- und Rotwild, Luchse, Marder, Hasen und andere mehr) an mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und am Nutztierbestand. Darunter versteht sich die Verwirklichung von Wilddrahtzäunen mit einer Mindesthöhe von zwei Metern, Wildrosten, wiederverwertbaren Monoschutzsäulen und Elektrozäunen. Auch mechanische oder akustische Scheuchanlagen und Netze zur Eindämmung von Schäden durch Federwild werden gefördert. Beihilfen gibt es weiters für die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen, die von geschützten Wildarten, von Hasen oder Schalenwild (letzteres nur nahe der Nationalparkgrenze) zerstört bzw. teilweise zerstört wurden und neu angelegt werden müssen.
Der Beitrag für die Schutzmaßnahmen reicht von 40 bis 60 Prozent. 80 Prozent beträgt hingegen die Beihilfe für die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und für die Wiederherstellung des Nutztierbestandes.

Schutzmaßnahmen gegen Großraubwild
Mit den Richtlinien neu geregelt werden auch die Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen gegen Angriffe von Großraubwild auf Nutztiere: In diesem Bereich erhöht sich die Beihilfe von 70 auf 100 Prozent. Möglich wird dies durch die im Jahr 2018 geänderte Rahmenregelung der EU. Dazu erklärt Südtirols Landesrat für Landwirtschaft: „Die Schutzmaßnahmen gegen Großraubwild sind ein Versuch, um darzulegen, wo Vorbeugemaßnahmen effizient und möglich sind und wo nicht. Diese Investitionen sollen demnach auch zu 100 Prozent bezuschusst werden.“ Dennoch werde man sich weiterhin auf mehreren Ebenen dafür einsetzen, dass künftig nicht nur eine Entnahme, sondern die generelle Regulierung des Großraubwildbestandes möglich wird.

Beitragsansuchen
Der Beihilfeantrag für Vorbeugemaßnahmen ist jährlich innerhalb des Monats Mai beim Landesamt für Jagd und Fischerei der Landesabteilung Forstwirtschaft einzureichen. Diese Richtlinien gelten auch für Anträge, welche ab dem 1. November 2019 eingereicht und noch nicht behandelt wurden. Die Formulare finden sich auf den Webseiten des Landes zum Thema Land- und Forstwirtschaft unter den Punkten „Prävention von Wildschäden“ und „Vergütung von Wildschäden“.  (np)