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110 % Steuerbonus

Walter Gasser

Bekanntlich hat der Gesetzgeber im Zuge des Dekrets zur Wiederbelebung der Wirtschaft einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110 % für energetische Baumaßnahmen eingeführt, welche im Zeitraum vom 1. 7. 2020 bis
31. 12. 2021 durchzuführen sind. Gefördert werden, vereinfacht ausgedrückt, einerseits Wärmedämmungsmaßnahmen an der Fassade und an den Dächern sowie Maßnahmen für den Austausch der Heizanlage mit umweltfreundlicheren Anlagen – auch zusätzliche energetische Sanierungsmaßnahmen werden nun mit 110% gefördert, sofern diese zeitgleich mit den beiden eingangs erwähnten Baumaßnahmen durchgeführt werden.

Nun wurde das Gesetzesdekret umgewandelt – mit einigen relevanten Änderungen. Die wichtigste Änderung bei der Umwandlung betrifft die Maximalbeträge: Sah das ursprüngliche Dekret einheitliche Maximalbeträge vor, sieht es nun eine Staffelung der beanspruchbaren Beträge vor, bei denen die Anzahl der Baueinheiten, welche die Immobilie hat, ausschlaggebend ist.

Bei Wärmedämmungsmaßnahmen sind die definitiv förderbaren Maximalbeträge folgende:
• 50.000 € bei Einfamilienhäusern;
• 40.000 € pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern bis 8 Einheiten;
• 30.000 € pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern über 8 Einheiten.

Beim Austausch der Heizanlage gibt es gestaffelte Maximalbeträge:
• 30.000 € bei Einfamilienhäusern;
• 20.000 € pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern bis 8 Einheiten;
• 15.000 Euro pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern über 8 Einheiten.
Auch bei Zweitwohnsitzen kann der erhöhte Steuerabzug in Höhe von 110 %, unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt, in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Steuerabzug für mehr als zwei Immobilieneinheiten pro Person abzusetzen. Luxusimmobilien sind nun von der Begünstigung ausgeschlossen.

Die Inanspruchnahme der Begünstigung kann als Abzug in 5 gleichen Jahresraten in der Steuererklärung erfolgen durch:
• Abtretung der Forderung an den Lieferanten, Banken oder Dritte •Als Abschlag auf den Rechnungsbetrag sowie die verlangte Voraussetzung, dass durch die Maßnahmen die Energieeffizienz der Immobilie um zwei Klassen verbessert werden oder die höchste Effizienzklasse erreicht wer­den muss.

Die Begünstigung ist vorteilhaft, und man bemerkt jetzt schon das rege Interesse daran.

 

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva