Steuerguthaben für Mieter, Pächter und Leasingnehmer

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Steuerguthaben für Mieter, Pächter und Leasingnehmer

Walter Gasser

Unternehmen, die einen Betrieb gepachtet oder ein Lokal gemietet haben, sind besonders stark von der Krise betroffen: zwar zeigen sich viele Verpächter bzw. Vermieter freiwillig kulant und gewähren längere Zahlungsfristen bzw. reduzieren die Miete oder die Pacht (eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht), aber vielen Unternehmen fehlen häufig die Reserven, um in Zeiten ohne Einnahmen Fixkosten stemmen zu können. Die Regierung hat bereits mit dem Dekret „Cura Italia“ einen Steuerbonus in Höhe von 60 % der bezahlten Miete eingeführt, aber dieser konnte nur für die Miete von Geschäften an­gewandt werden. Mit dem „De­creto Rilancio“ hat die Regierung nachgebessert.

Der neue Bonus ist für Mieter, Pächter oder Leasingnehmer anwendbar, die in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Tourismus oder als Freiberufler tätig sind und im Jahr 2019 einen Umsatz von max. 5 Millionen Euro erzielt haben. Keine Umsatzgrenze gibt es für Unternehmen, die Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen) betreiben.

Der Steuerbonus beträgt 60 % der Miete oder Leasingrate und gilt für die Immobilien, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht jedoch für Wohnungen. Angewendet werden kann der Bonus für die Monate März, April und Mai 2020, sofern der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Vor­jah­resmonat um mindestens 50 % gesunken ist. Bei Beherbergungsbetrieben mit saisonal ausgeübter Tätigkeit steht der Bonus für die Monate April, Mai und Juni zu.

Auch die Pächter können den Bo­nus anwenden, in Höhe von 30 % des Pachtzinses. Der Bonus wird in Form eines Steuerguthabens gewährt, kann jedoch nur nach erfolgter Zahlung der Mieten, Leasingraten oder des Pachtzinses im Jahr 2020 angewandt werden. Das Steuerguthaben kann dann im Zahlungsvordruck F24 oder in der Steuererklärung dazu verwendet werden, um damit andere Steuern oder Abgaben zu bezahlen. Alternativ kann das Steu­erguthaben auch an Dritte (z. B. Vermieter) abgetreten werden.

Für Leasingnehmer ist der Bonus besonders vorteilhaft, handelt es sich hierbei doch häufig um relevante Beträge zur Finanzierung des Ankaufes oder der Errichtung von Immobilien. Vor allem für den Tourismus ist dies eine wichtige Unterstützung. Es ist vorgesehen, dass in wenigen Tagen der neue Kodex für die Kompensierung im F24 ver­öff­ent­licht wird zusammen mit den Durch­führungs­bestim­mun­gen, dann kann es losgehen. Das ist immerhin eine große staatliche Erleichterung für die von der Covid-Pandemie gebeutelten Wirtschaftszweige.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva