Absetzbeträge für Renovierung von Hausfassaden ohne Limit

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Absetzbeträge für Renovierung von Hausfassaden ohne Limit

Walter Gasser

Das Haushaltsgesetz 2020 hat verschiedene Steuermaßnahmen eingeführt oder verlängert, welche den Privatpersonen helfen, die eigene Steuerbelastung zu verringern. Die gute Nachricht vorneweg: die beliebten Steuerabzüge für Umbau- und Energiemaßnahmen wurden auch für das Jahr 2020 verlängert. Im Detail handelt es sich um folgende Maßnahmen:

• Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten (50%-Bonus)
• Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen (65%-Bonus)
• Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln und energieeffizienten Haushaltsgeräten (Bonus mobili)
• Steuerabzug für die Wiedergewinnung von Gärten (Bonus verde)
• Steuerabzug für die energetische Sanierung von Kondominien (Ecobonus condominio)

Eine neue Begünstigung ab 2020 betrifft die Renovierung von Haus­fassaden.
Diese können ab 2020 zu 90 % der Kosten für die Renovierung von Häuserfassaden von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Die Kosten können über einen 10-Jah­res-Zeitraum in gleichen Quoten abgesetzt werden. Interessant ist auch, dass es keinen gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag gibt. Gefördert werden Arbeiten an den Außenwänden, an den Balkonen und an den dekorativen Elementen. Zugelassen sind sowohl einfache Reinigungs- und Malarbeiten wie auch weitergehende Renovierungen.
Wenn die Arbeiten Auswirkungen auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, ist eine Enea-­Meldung notwendig. Betreffen die Arbeiten zur energetischen Verbesserung mehr als 10 % der Fassade, muss außerdem ein Tech­niker (Geometer, Architekt, Ingenieur) bestätigen, dass bestimmte technische Vorgaben ein­gehalten werden.
Gefördert werden nur Arbeiten an Gebäuden, die sich im historischen Ortskern (Zone A) oder in einer Auffüllzone (Zone B) befinden.
Negative Neuerungen sind im Haushaltsgesetz 2020 auch enthalten: Die generelle Absetzbarkeit der Spesen unterliegt ab 2020 der Voraussetzung, dass die Spesen mit nachverfolgbaren Mitteln (Banküberweisung, Bankomat, Kreditkarte) bezahlt werden. Ausgenommen sind nur der Ankauf von Medikamenten und die Leistungen öffentlicher bzw. konventionierter Krankenhäuser. Wer somit in Zukunft bar bezahlt, verliert die steuerliche Absetzbarkeit.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva