Hauskauf mit Registerfixgebühr

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Hauskauf mit Registerfixgebühr

Die ital. Regierung setzt bei der Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums besonders auf das Bauwesen. Nebst verschiedene Maßnahmen, um die Abwicklung der öffentlichen Ausschreibungen zu beschleunigen (deren Wirksamkeit sich in der Praxis erst beweisen muss).

Der Versuch, durch den Zusammenschluss mehrerer großer (zum Groß­teil insolventer) Baukonzerne einen „nationalen Champion“ zu schaffen, an dem sich auch die öffentliche Depositenkasse beteiligen soll, wird die Wiedergewinnung bzw. der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Gebäuden gefördert. Deshalb wurden die bereits bestehenden steuerlichen Anreize durch neue Maßnahmen ergänzt. Baufirmen, die innerhalb 31. 12. 2021 gesamte Gebäude von Privaten erwerben und diese innerhalb von 10 Jahren abbrechen und unter Einhaltung der Vorschriften zur Erdbebensicherheit wiederaufbauen und dann verkaufen, sind beim Erwerb von der Anwendung der proportionalen Registergebühr befreit und zahlen stattdessen nur 200 € Fixgebühr. Diese Maßnahme ist im Wachstumsdekret der Regierung enthalten.
Der Steuervorteil ist beträchtlich, beträgt die normalerweise fällige Registergebühr doch 9 % des Kaufpreises: erwirbt eine Baufirma also ein altes Gebäude um 500.000 € und bricht es ab und erstellt einen vorschriftsmäßigen Neubau, beträgt der Steuervorteil 44.800 €. Beim Neubau muss es sich um ein Gebäude der Energieklasse A oder B handeln, es darf aber auch die Kubatur erhöht werden. Erfolgt der Verkauf nicht innerhalb von 10 Jahren, sind die „normalen“ Übertragungsgebühren (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer) samt Verzugszinsen fällig.
Der subjektive Anwendungsbereich der Bestimmung ist unklar: das Gesetz spricht von Baufirmen und Unternehmen, die Wiedergewinnungsarbeiten an Immobilien durchführen. Wir sind der Meinung, dass darunter nur Unternehmen fallen, deren streng genommen einziger Zweck die Errichtung und Wiedergewinnung von Immobilien ist. Unternehmen, die diese Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben, wären dann ausgeschlossen. In der Praxis kann es also notwendig sein, eine eigene Gesellschaft zu gründen.
Mit dieser Maßnahme hilft der Staat nicht nur auf jeden Fall den Unternehmen, das Wegfallen der sehr teuren proportionalen Registergebühr (9%) dürfte auch die Höhe des Endpreises für die Käufer etwas lindern, und das ist sehr löblich!

 

Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.