Doppelter Abzug für Betriebe bei energetischer Sanierung

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Doppelter Abzug für Betriebe bei energetischer Sanierung

Die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden ist ein zentrales Thema der lokalen und nationalen Politik. Sowohl das Land Südtirol (durch Beiträge und Kubaturbonus) als auch der Staat (durch großzügige Steuerabsetzbeträge) fördern entsprechende Maßnahmen von Seiten der Eigentümer, Mieter und Leasingnehmer. Während die Vorteile von vielen Privatpersonen in Anspruch genommen werden, sind Unternehmen überraschend zurückhaltend. Dabei wären gerade diese die großen Nutznießer.

Unternehmen können die Kosten doppelt absetzen! Einmal als Betriebskosten in der Buchhaltung und zusätzlich steht den Unternehmen ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 65 % zu. Dieser Steuerabsetzbetrag kann dann in 10 gleichen Jahresraten direkt von der zu bezahlenden Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer abgezogen werden. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer kann ganz normal verrechnet werden. Die Begünstigung kann sowohl von Einzelunternehmen als auch von Personengesellschaften (OHG, KG) und von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in Anspruch genommen werden. Auch Freiberufler und nicht kommerzielle Körperschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind begünstigt. Bei den sanierten Immobilien muss es sich um Betriebsgebäude handeln, welche für die Ausübung der Tätigkeit bestimmt sind. Bei Sanierungen von Immobilien, die in den Endbeständen erfasst sind (z. B. Wohnungen bei Baufirmen, die für den Verkauf bestimmt sind) oder bei Wohnungen, die nicht direkt für die Tätigkeit verwendet werden (z. B. weil darin der Inhaber oder das Personal wohnt) kann die Begünstigung hingegen nicht angewandt werden.

Zu den geförderten Arbeiten zählen neben den Isolierungsarbeiten auch die Anschaffung von Solaranlagen zur Produktion von Warmwasser, von neuen, effizienteren Heizungen, von Markisen und anderen Sonnenschutzvorrichtungen, von multimedialen Fernsteuerungen von Heizanlagen und von Mikrocogeneratoren. Wichtig ist, dass die vom Gesetz vorgeschriebene Prozedur (ENEA-Meldung) genau eingehalten wird, da die Steuervorteile sonst nicht zustehen.

 

 

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva