Mehr Kontrollen bei Krisensituationen

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Mehr Kontrollen bei Krisensituationen

Erst kürzlich hat der Gesetzgeber einen neuen Einheitstext zu Krisensituationen von Unternehmen verabschiedet, der die bisherigen Regeln bei einer Unternehmenskrise sowie das Konkursrecht grundlegend ändert.
Ziel der Neuordnung ist es, eine eventuelle Unternehmenskrise früher zu bemerken, damit der Unternehmer, unterstützt und unter der Aufsicht des Gerichts oder der Handelskammer, die Ursachen der Krise schneller beheben und wieder in den normalen Wirtschaftskreislauf zurückkehren kann. Hierfür wird bei der Handelskammer Bozen ein Beirat zur Überwindung von Krisensituationen aktiviert.
Eine wesentliche Neuerung, welche alle Unternehmen betrifft, ist die Verpflichtung zur Umsetzung in jedem Unternehmen einer angemessenen Organisationsabteilung, welche eine Krisensituation rechtzeitig erkennen soll. In anderen Worten ausgedrückt: Die Verwaltung der Gesellschaft sowie die Buchhaltung müssen in der Lage sein, laufend die finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu überblicken, um bei Anzeichen der Krise sofort eingreifen zu können.

Als Anzeichen für eine Krise gelten finanzielle, einkommensmäßige oder vermögensrechtliche Schieflagen, die zu Schwierigkeiten mit der Tragfähigkeit der Schulden innerhalb der nächsten sechs Monate führen. Des Weiteren werden die Schwellenwerte, ab denen GmbHs einen Aufsichtsrat ernennen müssen sehr gesenkt. Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren wenigstens einer der folgenden Schwellenwerte überschritten wird, Aktiva der Bilanz 2.000.000 €, Erträge 2.000.000 €, 10 Angestellte muss ab sofort ein Kontrollorgan ernannt werden.

Auch die Verwalter der Gesellschaft werden in Zukunft noch mehr in die Haftung genommen: Wer als Verwalter eine Krisensituation nicht bemerkt oder nicht rechtzeitig meldet, haftet gegenüber den Gläubigern für den entstandenen Schaden. Es wird zudem ein „Alarmmechanismus“ eingeführt, um Krisensituationen rechtzeitig zu erkennen und aufzuzeigen. Dafür werden neben den Verwaltern und den Kontroll­organen auch öffentliche Ämter (u. a. das Finanzamt und das NISF/INPS) eingebunden, die bei Nichtzahlung von Steuern bzw. Sozialbeiträgen entsprechende Meldungen machen müssen.

 

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva