Günstige Privatisierung von Immobilien

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Günstige Privatisierung von Immobilien

Für all jene Einzelunternehmen, die im Unternehmen betriebliche Immobilien in das Privatvermögen übertragen möchten, bringt das Haushaltsgesetz 2019 positive Neuheiten.

Das Haushaltsgesetz 2019 sieht die Möglichkeit vor, betrieblich genutzte Immobilien begünstigt privatisieren zu können. Normalerweise müssen Einzelunternehmer, wenn sie ihre Tätigkeit auflassen, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Marktwert in das Privatvermögen einbringen. Daraus ergibt sich ein sogenannter Eigenverbrauch, wel­cher einen steuerpflichtigen Mehrerlös zur Folge hat, der mit einer Einkommensteuer von bis zu 43 % besteuert wird. Der steuerpflichtige Mehrwert ist besonders hoch für Immobilien, welche schon vor langer Zeit erworben wurden und somit einen geringen Restbuchwert besitzen.
2019 ist eine begünstigte Überführung der betrieblichen Immobilien in das Privatvermögen möglich. Konkret bedeutet dies, dass die oben genannten Mehrerlöse nicht mehr voll zu besteuern sind, sondern der verminderte Steuersatz von 8 % angewendet wird.

Diese Ersatzsteuer von 8 % auf den steuerlichen Mehrwert ersetzt die normale Anwendung der Einkommensteuer IRPEF und die Wertschöpfungsteuer IRAP, aber nicht die Mehrwertsteuer (diese wurde beim Erwerb auch als Guthaben geltend gemacht). Es fallen auch keine Register-, Hypothekar- oder Katastersteuern an. Ein
weiterer Vorteil besteht in der Möglichkeit, für die Bestimmung des zu versteuernden Wertes der Immobilie an Stelle des Marktwertes auf den geringeren Katasterwert zurückzugreifen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Vermerk der Immobilie im Inventarbuch bereits zum 31. Oktober 2018. Die Inanspruchnahme der Begünstigung ist bis zum 31. Mai 2019 möglich und muss in der Steuererklärung vermerkt werden. Die anfallende Steuer muss zu 60 % innerhalb 30. November 2019 und der restliche Anteil von 40 % innerhalb 16. Juni 2020 bezahlt werden.
Alles in allem eine interessante steuerliche Begünstigung für jene, welche die eigene Tätigkeit in naher Zukunft beenden möchten.

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva