Schenkung statt vorgetäuschtem Kaufvertrag

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Schenkung statt vorgetäuschtem Kaufvertrag

Weihnachten naht und damit auch die Zeit der Geschenke – es ist die Zeit, in der am häufigsten Teile des eigenen Vermögens an Kinder oder Enkel aus Erbschaftsgründen zu Lebzeiten übertragen werden.

Es kommt sehr oft vor, dass Eltern Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen oder Betriebe an ihre Kinder übertragen, ohne dabei die Form einer Schenkung zu wählen. Stattdessen werden die Güter an die Kinder „verkauft“: der Kaufpreis ist dabei weit unter dem Marktwert und/oder wird nur zum Schein quittiert, aber nicht bezahlt.
Die Beteiligten sind sich dabei häufig gar nicht bewusst, welche Risiken Sie dabei eingehen. Für Erbberechtigte, die außen vor bleiben oder deren Pflichterbteile verletzt werden, ist es relativ einfach, den Verkauf als Schenkung zu enttarnen. Häufig ist ein endloser Rechtsstreit die Folge, bei dem es viele Verlierer gibt.

Eine Lösung ist der Familienvertrag gemäß Art. 768 bis u.f. des ZGB. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, mit dem der Unternehmer oder ein Gesellschafter bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen bzw. seine Anteile an seine Nachkommen übertragen kann, ohne dass der Betrieb bzw. die Gesellschaft später beim Ableben des Unternehmers zum Gegenstand weiterer erb­rechtlicher Forderungen wird. Es ist daher sinnvoll, diese Möglichkeit, die es erst seit 2006 gibt, zu nutzen und rechtzeitig an eine Nachfolgeregelung zu denken.

Für die Schenkungsteuer bestehen hohe Freibeträge: Schenkungen an den Ehepartner und an Verwandte in direkter Linie (Kinder, Enkelkinder usw.) sind bis zu einem Wert von einer Million Euro von der Schenkungsteuer befreit. Erst ab diesem Betrag fällt die Schenkungsteuer in Höhe von 4 % an.
Als zusätzliche Erleichterung kann bei der Übertragung von Immobilien meistens der Katasterwert angewandt werden, der normalerweise weit unter dem Marktwert liegt. Bei Schenkungen von Betrieben oder Gesellschaftsquoten winken weitere Steuervorteile. So sind Schenkungen von Betrieben an Kinder sogar ganz von der Schenkungsteuer befreit, wenn sich der Beschenkte verpflichtet, den Betrieb mindestens 5 Jahre weiterzuführen.

Angesichts der zu übertragenen Werte und der potenziellen Risiken ist es sinnvoll, rechtzeitig eine Gesamtlösung auszuarbeiten, um zu verhindern, dass es für alle Be­teiligten zu einem späteren Zeitpunkt richtig unangenehm und besonders teuer wird!

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva