Deutsche Rente in Italien: Steuerfreier Anteil kann angerechnet werden 

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Deutsche Rente in Italien: Steuerfreier Anteil kann angerechnet werden 

Wer nach Jahren der Arbeit in Deutschland wieder in Italien lebt und eine deutsche Rente bezieht, sollte seine Steuererklärung genau prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die deutsche Rente in Italien nämlich nicht zur Gänze versteuert werden: Jener Anteil, der nach deutschem Steuerrecht steuerfrei bleibt, kann grundsätzlich auch in Italien als steuerfrei berücksichtigt werden. Die Steuerlast kann dadurch spürbar sinken. Grundlage ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland, das für Renten aus der deutschen Sozialversicherung eine Sonderregelung vorsieht. Betroffen sind vor allem italienische Staatsbürger, die früher in Deutschland gelebt und gearbeitet haben und heute in Italien ansässig sind. Anders als bei deutschen Staatsbürgern darf Italien bei ihnen auch Renten besteuern, die von öffentlichen Sozialversicherungsträgern ausbezahlt werden – allerdings nur im Umfang des in Deutschland steuerpflichtigen Teils. Diese Ausnahme ist im Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, die italienische Steuer darf nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre. Das Finanzamt Neubrandenburg stellt eine zweisprachige Bescheinigung über den steuerfreien Anteil aus. Es handelt sich dabei um eine einmalig ausgestellte Bescheinigung mit Dauerwirkung. Die Agentur der Einnahmen hat mit Antwort Nr. 164 vom 24. August 2026 bestätigt, dass die bescheinigte steuerfreie Quote nicht in das italienische Pensionseinkommen einfließt, sofern der Betroffene vor dem Umzug nach Italien in Deutschland steuerlich ansässig war. In der Vergangenheit wurden deutsche Renten in Italien häufig voll versteuert, vor allem in jenen Fällen, wenn keine Bescheinigung der deutschen Finanzverwaltung über den steuerpflichtigen Rentenanteil vorlag. Wer sich in einer solchen Situation befindet und seine deutsche Rente bisher vollständig in Italien versteuert hat, sollte sich um eine Mitteilung über den steuerfreien Teil bemühen und prüfen, ob eventuell für die Vorjahre berichtigende Steuererklärungen zu seinen Gunsten eingereicht werden können. Eventuell zu viel bezahlte Steuern lassen sich unter Umständen zurückfordern. Die Begünstigung gilt jedoch nicht für jede deutsche Rente. Entscheidend ist die Art der Rente, die Staatsangehörigkeit, der aktuelle Wohnsitz und die frühere Ansässigkeit in Deutschland.


Martin Eder
Bozen – Lana – Naturns
martin.eder@gspeo.com