
Mit dem neuen Haushaltsgesetz 2026 wurde auch eine Neuauflage der Verschrottung von Steuerzahlkarten („Rottamazione-Quinquies“) eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht die Begleichung von alten Steuerschulden, für welche schon die Steuerzahlkarte ausgestellt worden ist, ohne Sanktionen, Zinsen, Säumniszuschläge und Einziehungsgebühren.
Diese Begünstigung gilt für alle Steuerzahlkarten, die der Einzugsbehörde zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 31. Dezember 2023 übertragen wurden und folgende Steuern betreffen:
– Steuern aus automatisierten oder formellen
Kontrollen der Steuererklärung.
– Nicht bezahlte INPS-Beträge, mit Ausnahme jener,
welche aus einem Feststellungsbescheid der INPS
stammen,
– Verkehrsstrafen, wenn diese von staatlichen Kontrollorganen ausgestellt wurden. Bei Verkehrsstrafen werden durch dieses Verfahren nur die Zinsen, Zustellungsgebühren und Aufschläge gestrichen, nicht die Strafe selbst.
Auch Steuerschuldner, die aus den vorherigen Versionen der Verschrottung von Steuerzahlkarten gefallen sind, da sie einige Raten nicht bezahlt haben, können bei der Neuauflage der Verschrottung von Steuerzahlkarten erneut von dieser Regelung profitieren, sofern es die oben genannten Steuern betrifft. Nicht anwendbar ist die Regelung für jene Subjekte, die bis zum 30. September 2025 alle fälligen Raten der alten „Rottamazione“ beglichen haben, diese müssen die bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung beibehalten.
Das Gesuch zur Verschrottung von Steuerzahlkarten erfolgt durch Abgabe einer Erklärung bis zum 30. April 2026, in welcher um Anwendung der Verschrottung angesucht wird. Es sind dabei die gewünschte Ratenanzahl und die laufenden Rechtsstreitigkeiten anzugeben, verbunden mit der Verpflichtung zum Verzicht auf diese. Die Einzugsbehörde wird auf Ihrer Homepage dem Steuerschuldner eine Übersicht der Schulden zur Verfügung stellen, für welche die Verschrottung möglich ist. Die Einzugsbehörde teilt bis 30. Juni 2026 die fälligen Beträge sowie Raten (mindestens 100 Euro) mit. Die Zahlung kann bis 31. Juli 2026 in einer einzigen Losung oder in maximal 54 zweimonatlichen Raten erfolgen; ab 1. August 2026 fallen 3 % Jahreszinsen an. Bei zwei nicht bezahlten Raten oder Nichtzahlung der Schlussrate verliert die Begünstigung ihre Wirkung.
Während der Bearbeitung werden die Verjährungsfristen, laufende Vollstreckungen und neue Sicherungsmaßnahmen für die von der „Rottamazione“ betroffenen Steuern ausgesetzt. Für beitragsbezogene Schulden beim INPS wird der DURC nach Abgabe der Erklärung ausgestellt.
Martin Eder
Bozen – Lana – Naturns
martin.eder@gspeo.com