Rücklagen unter Steueraussetzung freistellen

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Rücklagen unter Steueraussetzung freistellen

Mit dem Legislativdekret Nr. 192/2024 wurde eine interessante steuerliche Möglichkeit geschaffen: Rücklagen in Steueraussetzung, etwa aus früheren Aufwertungen von Gütern, können im Jahr 2024 freigestellt werden, durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 %. Dadurch wird eine steueroptimierte Ausschüttung dieser Rücklagen in Zukunft möglich.

Diese Maßnahme betrifft ausschließlich Rücklagen, die zum 31. Dezember 2023 und auch am 31. Dezember 2024 im Eigenkapital bestehen und unter Steueraussetzung stehen, etwa infolge von Aufwertungen nach früheren Sondergesetzen. Rücklagen rein handelsrechtlicher Natur ohne steuerliche Wirkung, wie jene aus kostenlosen Aufwertungen, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Die Rücklage kann vollständig oder teilweise freigestellt werden. Maßgeblich ist der zum Jahresende 2024 noch bestehende Betrag der steuerlich relevanten Rücklagen unter Steueraussetzung. So kann z. B. eine ursprünglich mit 100 Euro ausgewiesene Rücklage, die im Jahr 2024 um 30 Euro reduziert wurde, noch für den Restbetrag in Höhe von 70 Euro freigestellt werden.

Die Ersatzsteuer in Höhe von 10 % (zum Vergleich: die im Normalfall bei Auflösung der Rücklage fällige IRES beträgt 24 %) ist in vier gleichen Jahresraten ab 2025 zu entrichten. Die erste Rate ist innerhalb der Steuerzahlung betreffend Geschäftsjahr 2024, also im Normalfall der 30. Juni 2025, zu zahlen. Die freigestellten Rücklagen können danach ohne weitere Besteuerung im Unternehmen verwendet oder ausgeschüttet werden.

Wichtig: Bei Kapitalgesellschaften bleibt eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters trotz Freistellung bestehen. Es muss also im Falle der Ausschüttung der freigestellten Rücklage die normale Besteuerung der Dividenden angewendet werden. Anders bei Personengesellschaften: hier entfällt die Besteuerung beim Gesellschafter, da die Freistellung aufgrund des Transparenzprinzips auch für den Gesellschafter greift.

Fazit: Die Regelung stellt eine einmalige Gelegenheit dar, bestehende Rücklagen in Steueraussetzung mit einer spürbaren Steuer­ersparnis freizustellen. Unternehmen sollten prüfen, ob eine Freistellung strategisch sinnvoll ist, etwa wenn Ausschüttungen geplant sind, oder im Hinblick auf eine künftige Umstrukturierung oder Liquidation.