Kriterien für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes

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Kriterien für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes

Mit 2024 wurde der Artikel 2 des Einheitstextes der Einkommenssteuer in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz geändert. Artikel 2 definiert nach nationalem Recht die in Italien steuerpflichtigen Subjekte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass stets die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sind, da diese Vorrang vor den einzelnen nationalen Bestimmungen haben.

Gemäß Artikel 2 gelten folgende Personen als steuerlich ansässige
Personen: Personen die für den überwiegenden Teil des Jahres in einer inländischen Gemeinde im Melderegister eingetragen sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben.
Wenn eine der oben genannten Bedingungen für 183 Tage im Jahr (oder 184 Tage in einem Schaltjahr = mehr als die Hälfte des Jahres) erfüllt ist, gilt die Person als steuerlich ansässig.

Der Wohnsitz ist weiterhin definiert als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 43 Zivilgesetzbuches, aber der Wohnsitz wird nun wie folgt definiert: Ort, an dem die persönlichen und familiären Beziehungen einer Person im Vordergrund stehen. Zuvor wurde der Wohnsitz als „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ definiert, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen durch drei Kriterien bestimmt wurden: persönliche Beziehungen, familiäre Beziehungen und wirtschaftliche Interessen. In der neuen Definition wurde somit das wirtschaftliche In­teresse gestrichen, was aber zu erheblichen Eingrenzungsschwierigkeiten führen kann, wenn eine Person in einem anderen Land arbeitet, als in dem, in dem die Familie wohnt. Daher sind immer die Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen. Die gebräuchlichsten Doppelbesteuerungsabkommen folgen dem OECD-Musterabkommen. Die Ansässigkeit einer Person wird nach der „Tiebreaker-Rule“ bestimmt, d.h. die Ansässigkeit wird stufenweise ermittelt: ständiger Wohnsitz in einem Vertragsstaat, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.

In den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen wird daher weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen als wichtiger Faktor angesehen und damit zählen auch die wirtschaftlichen Interessen einer Person. Dies kann bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer Person eine entscheidende Rolle spielen, vor allem bei jungen Personen mit hohem Einkommen. Kritisch wird die Bestimmung der Ansässigkeit bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen.