Kurzzeitige Wohnungsvermietung

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Kurzzeitige Wohnungsvermietung

Der Entwurf für das Haushaltsgesetz 2024 enthält eine wichtige Neuerung für alle Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung kurzfristig touristisch vermieten, z. B. über Portale wie Airbnb und Booking. Ab 2024 soll die Besteuerung der touristischen Kurzzeitvermietung von derzeit 21% auf 26 % angehoben werden.
Im Jahr 2017 wurde bekanntlich die Einheitssteuer („cedolare secca“) für die kurzfristige Vermietung von Wohnungen eingeführt. Eine Vermietung gilt als kurzfristig, wenn sie eine Dauer von 30 Tagen pro Einzelmietvertrag nicht überschreitet. Der Vermieter muss zwingend eine Privatperson sein, welche die Vermietung im Rahmen einer nicht gewerblichen Tätigkeit ausübt. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, konnte der Vermieter bisher die Einnahmen aus der Vermietung mit der Einheitssteuer in Höhe von 21% besteuern. Ab 2024 soll die kurzzeitige Vermietung nicht mehr für alle mit dem Steuersatz der Einheitssteuer von derzeit 21 % möglich sein. In jenen Fällen, wo ein Eigentümer mehr als eine Wohnung kurzzeitig vermietet, wird der Steuersatz der Einheitssteuer auf 26 % erhöht. Dies bedeutet: wer nur eine Ferienimmobilie vermietet, darf diese auch weiterhin mit 21 % Einheitssteuer besteuern. Werden jedoch zwei Wohneinheiten als Ferienimmobilien im Laufe eines Steuerjahres (auch nur für wenige Tage) vermietet, dann werden die Erträge der beiden Wohn­einheiten mit 26 % besteuert.
Gewerbliche Nutzung ab 4 Woh­nungen: Es wird darauf hingewiesen, dass ab 2021 die kurzfristige Vermietung von mehr als vier Woh­nungen innerhalb eines Steu­er­zeitraumes als Ausübung einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit gilt, was die Anwendung der Einheitssteuer ausschließt. Die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit hat zur Folge, dass die Eröffnung einer MwSt.-Position und die Eintragung der Tätigkeit bei der Handelskammer erforderlich sind und die entsprechenden Einkünfte als Unter­neh­menseinkünfte qualifiziert werden, was die Anwendung der Ein­heitssteuer ausschließt.
Zusätzliche Verpflichtungen: Ei­ne weitere Neuerung, die ab 2024 alle Vermieter von Ferien­im­mo­bi­lien betreffen wird, ist die Ein­füh­rung eines sogenannten „nationalen Identifikationskodex“ für alle kurzfristig vermieteten Im­mobi­lieneinheiten. Jede Im­mo­bilien­einheit wird mit einem Ko­dex versehen, der auf den Ver­mie­tungs­plattformen verpflichtend an­­zu­geben ist und die Kontrolle erleichtern soll, ob der Vermieter seinen steuerlichen Erklä­rungs­pflich­ten nachkommt. Der nationale Identifikationskodex soll die regionalen Kodexe ersetzen, die einige italienische Regionen bereits eingeführt haben.