Arbeitsdekret – Neuerungen für Arbeitgeber Teil 1

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Arbeitsdekret – Neuerungen für Arbeitgeber Teil 1

Gasser Linda, Kanzlei Gasser, Springer Perathoner, Eder & Oliva

Der Ministerrat hat am 1. Mai 2023 den Entwurf des neuen Arbeitsdekretes genehmigt, welches zahlreiche Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler vorsieht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Bestimmungen zu befristeten Arbeitsverträgen. So werden neue Gründe für eine Befristung nach den ersten 12 Monaten ohne konkreten Grund eingeführt und die Einstellung von Jugendlichen und Empfängern der neuen Sozialleistung „As­segno di inclusione“ erleichtert. Darüber hinaus sieht die Ver­ordnung weitere Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten für 2023 und die Erhöhung der Freigrenze für Sachentlohnungen auf 3000 Euro für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern vor. Die Neuerungen umfassen auch eine Vereinfachung der Transparenzpflichten gemäß Legislativdekret Nr. 104/2022.
Befristete Arbeitsverträge: Das neue Arbeitsdekret sieht eine Änderung der Bestimmungen für befristete Arbeitsverträge vor, indem die durch das „Gesetz der Würde“ eingeführten Gründe geändert wurden. Für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten werden die Gründe für eine Befristung strenger gefasst und das System der Gründe, für eine Vertragsverlängerung des wird geändert, wobei die Verlängerung 24 Monate nicht überschreiten darf. Verlängerung über 12 Monate werden bis zum 31. Dezember 2024 durch die Kollektivverträge oder, in Ermangelung solcher, durch die Vertragsparteien geregelt. Der Vertretungsgrund für andere Arbeitnehmer bleibt bestehen.

Einheits- und Universalbeihilfe „Assegno unico“: Die Verordnung sieht eine Erhöhung der Einheits- und Universalbeihilfe für Familien vor, in denen beide Elternteile erwerbstätig sind, aber auch für Familien, in denen ein Elternteil verstorben ist und der andere ein Arbeitseinkommen hat. In diesem Fall wird der Zuschuss für jedes minderjährige Kind gewährt.

Senkung der Lohnnebenkosten: Das Gesetz sieht für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2023 eine Erhöhung der teilweisen Befreiung der Arbeitnehmer von den Sozialabgaben von 2 % auf 6 % (ohne 13. Gehalts­lohn) vor. Die Er­höhung der Befreiung beträgt
7 %, wenn das steuerpflichtige Ein­kommen 1923 Euro pro Monat nicht übersteigt.

Fringe Benefit (Sachbezüge): Die Freigrenze für Sachentlohnungen wird für das Jahr 2023 von 258,23 Euro auf 3000 Euro erhöht, jedoch nur für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern. Die neue Grenze umfasst auch Beträge für die Bezahlung von Haushaltsdienst­leistungen für Wasser, Strom und Erdgas.
In der nächsten Ausgabe folgt Teil 2