Ernennung der Abschlussprüfer

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Ernennung der Abschlussprüfer

Die Pflicht zur Ernennung eines Kontrollorgans oder Abschlussprüfers für Kapitalgesellschaften wurde im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Kodex zur Insolvenz und Un­ternehmenskrise (D.lgs. 14/­2019) erweitert. Die konkrete Um­setzung wurde aber bedingt durch die Corona Krise aufgeschoben.

Nun ist das Thema wieder aktuell, denn jene Kapitalgesellschaften, die gewisse Schwellenwerte überschreiten, müssen spätestens bis zur Genehmigung des Jahresabschluss 2022 einen Abschlussprüfer oder ein Kontrollorgan ernennen.

Die Schwellenwerte sind durch Art. 2477 des Zivilgesetzbuchs geregelt, die Pflicht zur Ernennung eines Kontrollorgans oder Abschlussprüfer besteht, wenn:
a) die Gesellschaft zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist
b) die Gesellschaft eine andere Gesellschaft beherrscht, die zur Abschlussprüfung verpflichtet ist
c) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine der nachfolgenden drei Schwellen überschritten wird: Bilanzsumme 4 Millionen Euro, Umsatzerlöse 4 Millionen Euro, Durchschnittlich 20 Beschäftigte.

Das Kontrollorgan wird hingegen hinfällig, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren, keine der drei Schwellen laut Buchstabe c) überschritten wird.

Der Abschlussprüfer prüft im Wesentlichen die Buchhaltung und den Jahresabschluss und stellt fest, ob wesentliche Fehler enthalten sind. Dies dient vor allem dazu, Unternehmenskrisen frühzeitig zu erkennen und möglichst abzuwenden, zum Schutz der Gläubiger und anderen Interessensgruppen.

Die Ernennung des Kontrollorgans oder Abschlussprüfer erfolgt laut Zivilgesetzbuch mit Beschluss der Gesellschafterversammlung, spätestens 30 Tage nach Genehmigung des Jahresabschlusses. Für Kapitalgesellschaften, welche zum 16. März 2019 bereits bestanden haben, gilt eine Sonderregelung, diese müssen das Kontrollorgan oder Abschlussprüfer bereits bei der Genehmigung des Jahresabschluss 2022 ernennen, also im Normalfall innerhalb 30. 4. 2023. Wird kein Kontrollorgan oder Abschlussprüfer ernannt, kann dieser durch das Gericht, auf Anfrage eines jeden Interessierten oder der Handelskammer, eingesetzt werden.