Neuerungen beim 110% Bonus

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Neuerungen beim 110% Bonus

Mit dem vierten Hilfsdekret (decreto aiuti-quater – DL n.­176/2022) hat die Regierung auch Änderungen beim 110 % Bonus vorgenommen. Wie bereits von der neuen Regierungschefin Meloni angekündigt, gibt es Kürzungen beim 110 % Bonus, da die Staatsausgaben in diesem Bereich deutlich höher ausfallen als ursprünglich von der Vorgängerregierung eingeplant.

So wurde der Steuerbonus für Kondominien und Mehrfamilienhäuser für 2023 von 110 % auf 90 % reduziert, mit Ausnahme jener Baumaßnahmen, für welche die Baubeginnmeldung (CILA) vor dem 25. 11. 2022 abgegeben wurde. Mit dieser Reduzierung erhofft sich die Regierung zum einen direkte Einsparungen durch die Herabsetzung des Prozentsatzes des Abzugs, zum anderen eine indirekte Einsparung, denn durch die Reduzierung auf 90 % hat der Steuerzahler ein größeres Interesse an der Minimierung der Bau­kosten und der Staat vermeidet überhöhte Kosten zu seinen Lasten. Für die Jahre 2024 und 2025 reduziert sich der Steuerabsetzbetrag auf respektive 70 % und 65 %.

Für Einfamilienhäuser „villette“ wurde die Frist, innerhalb welcher der 110 % Abzug angewendet werden kann, auf 31. 3. 2023 verlängert (vorher 31. 12. 2022), unter der Voraussetzung, dass zum 30. 9. 2022 mindestens 30 % der gesamten Arbeiten durchgeführt wurden.

Für Einfamilienhäuser „villette“ ist es für 2023 wieder möglich, den Bonus im Ausmaß von 90 % anzuwenden, jedoch nur für Eigentümer, oder Subjekte mit Realrecht (z. B. Fruchtgenuss), welche die Immobilie als Hauptwohnung verwenden und ein Familieneinkommen von 15.000 € nicht überschreiten. Das Familieneinkommen wird nach einem gesetzlich definierten Schlüssel berechnet, bei einer Familie mit einem zu Lasten lebenden Kind wird dafür das Gesamteinkommen, welches von allen Familienmitglieder im Jahr vor Durchführung der abzugsfähigen Arbeiten erwirtschaftet wurde, durch 2,5 dividiert.

Eine weitere Neuerung betrifft die Aufteilung des Steuerguthabens. Das Guthaben, welches als Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht oder veräußert wurde, kann auf 10 Raten aufgeteilt werden, anstelle der 5 oder 4 Raten. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für bis zum 31. Oktober 2022 durchgeführte Meldungen, bei welchen das Guthaben noch nicht verwendet wurde. Damit soll die festgefahrene Situation im Verkauf von Steuerguthaben gelockert werden.