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Verkürzte Verjährungsfrist

Die Verjährungsfristen für die Einkommenssteuern, Wertschöpfungssteuer IRAP und die Mehrwertsteuer betragen derzeit im Allgemeinen 5 Jahre. Die Frist beginnt ab dem Folgejahr nach Abgabe der Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode, also z. B. für die Steuerperiode 2021 muss die Einkommenssteuererklärung bis zum 30. November 2022 abgegeben werden, die Verjährungsfrist beginnt folglich im Jahr 2023 und endet am 31. Dezember 2027.
Es gibt nun für Unternehmen und Freiberufler eine Vorteilsregelung mit welcher die Verjährungsfrist um 2 Jahre gekürzt wird, also von 5 auf 3 Jahre. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Alle Ausgangsrechnungen müssen zwingend in elektronsicher Form ausgestellt werden und über die SDI Plattform versendet werden. Dies gilt für alle Ausgangsrechnungen, auch für jene, welche noch in Papierform ausgestellt werden dürfen, wie z.B. die Ausgangsrechnungen an ausländische Subjekte.
Im Detailhandel müssen die Tageseinnahmen durch die online verbundene Registrierkasse mit Ausstellung der entsprechenden Kassabelege erfasst werden.
Alle Zahlungen, sowohl im Eingang als auch im Ausgang, mit einem Betrag von über 500 € müssen bargeldlos mit rückverfolgbaren Zahlungssystemen (Bankomat, Kreditkarte, Überweisung usw.) ausgeführt werden.
Eine einzige Zahlung im Betrag von über 500 Euro im Jahr, welche mittels Bargeld getätigt wurde, hat den Ausschluss Vorteilsregelung zur Folge. Nicht hinderlich hingegen ist, wenn Eingangsrechnungen für Einkäufe in Papierform erhalten werden, natürlich nur in jenen Fällen, in welchen dies noch erlaubt ist, z.B. bei Einkäufen bei pauschalierten Steuerpflichtigen oder bei Lieferanten aus dem Ausland.
Unternehmen und Freiberufler, welche diese vorteilhafte Regelung anwenden möchten und die Voraussetzen dazu besitzen, müssen dies in der Einkommensteuererklärung für die betreffende Steuerperiode anzeigen. Man hat also in der Praxis zu bestätigen, dass in der betreffenden Steuerperiode alle Voraussetzungen (elektronische Rechnungen, elektronische Tagesinkassi und alle Zahlungen ab 500 Euro mittels rückverfolgbaren Zahlungsmitteln) für die Anwendung der vorteilhaften Regelung bestehen.
Für die Steuerperiode 2021 hat dies in der Einkommenssteuererklärung 2022 zu erfolgen, welche nun Ende November 2022 einzureichen ist.