Angabepflicht der Kollektivverträge

Wasser
16. Juni 2022
Josef Ohrwalder – von Lana in die Mission
16. Juni 2022
Alle anzeigen

Angabepflicht der Kollektivverträge

In der Eilverordnung zur Betrugsbekämpfung ist eine Bestimmung enthalten, welche den Auftraggebern bei Bauarbeiten ab 70.000 Euro zusätzliche Verpflichtungen auferlegt.
Die neu eingeführte Regelung sieht vor, dass, sobald die Bauarbeiten den Wert von 70.000 Euro übersteigen, nur noch Firmen, welche die für ihren Sektor erforderlichen Kollektivverträge anwenden, die Arbeiten ausführen dürfen. Mit dem Rundschreiben Nr. 19/2022 hat das Finanzamt geklärt, dass sich der Schwellenwert von 70.000 Euro auf den Gesamtwert der Umbaukosten bezieht und nicht auf die Baumeisterarbeiten. Kostet ein Umbau insgesamt 100.000 Euro und nur 50.000 Euro davon beziehen sich auf die Baumeister- bzw. Maurerarbeiten, findet die neue Bestimmung Anwendung.
Der angewendete Kollektivvertrag muss im Auftrag bzw. Werkvertrag sowie in der Rechnung angegeben sein – bei dieser Angabe muss ein Verweis auf den Artikel 51, GVD NR. 81/2015, angeführt werden. Im Normalfall sind die relevanten Kollektivverträge in Südtirol jene für Bauhandwerk und für Bau­in­dustrie. Wenn die gesetzlich vorgesehenen Angaben fehlen, können die verschiedenen Steuerbegünstigungen (z. B. Superbonus 110 %, 50 % Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 65 % für Energieeffizienz, Fassadenbonus usw.) nicht angewendet werden. Eine Strafe, für die der Kunde (Bauherr) haften muss!
Die Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen gelten für die ab 27. Mai 2022 begonnenen Bauarbeiten. Ab sofort muss somit immer in den neu abzuschließenden Verträgen und in den Rechnungen vermerkt werden, dass die ausführenden Unternehmen die Kollektivverträge für Bauhandwerk oder für Bauindustrie im Sinne des Artikel 51, GVD NR. 81/2015 anwenden. Nicht erforderlich ist die Angabe für Unternehmen ohne Mitarbeiter bzw. für Einzelunternehmer, auch wenn diese mitarbeitende Familienmitglieder beschäftigen.