Erstwohnungsankauf für „Junge“ wird billiger

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Erstwohnungsankauf für „Junge“ wird billiger

Walter Gasser

Ein Haus erwerben, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen – dies erlaubt seit Kurzem eine innovative Bestimmung des Dekrets zur weiteren Unterstützung (sog. „Decreto Sostegni- bis“), welches in diesen Tagen vom Parlament verabschiedet wird. Beim Erwerb einer Erstwohnung sind die Erwachsenen unter 36 Jahren ab sofort von der Zahlung der Register-, der Hypothekar- und der Katastersteuer befreit. Im Normalfall findet bei der Übertragung einer Erstwohnung eine Registersteuer in Höhe von 2 % auf den Katasterwert Anwendung – bei anderen Immobilien beläuft sich die Registersteuer auf 9 %.

Unterliegt der Erwerb der Immobilie hingegen der Mehrwertsteuer (z. B. weil der Verkäufer eine Baufirma ist), wird dem Käufer ein Steuerguthaben in gleicher Höhe der beim Ankauf anfallenden MwSt. zugesprochen. Das Steuerguthaben kann mit nachfolgend anfallenden Steuerschulden wie z. B. der Einkommensteuer verrechnet werden. Neben der Befreiung von den oben genannten Steuern sieht das Gesetz zusätzlich vor, dass die Notargebühren für die Übertragung der Immobilie um die Hälfte reduziert sind und die Anwendung der Ersatzsteuer auf die Finanzierungen entfällt.
Die Regelung gilt für die Immobilienkäufe, welche im Zeitraum bis einschließlich 30. 6. 2022 durchgeführt werden. Bei der Immobilie muss es sich um eine Immobilie handeln, die nicht die Eigenschaften bzw. die Einstufung als Luxus­immobilie hat. Der Erwerber darf nicht gleichzeitig Ei­gentümer einer anderen Immobilie in der Gemeinde sein, in der sich die zu erwerbende Immobilie befindet. Zudem muss sich der Erwerber verpflichten, maximal innerhalb 18 Monaten ab Erwerb den Wohnsitz in die neu erworbene Immobilie zu verlegen.
Eine zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist zudem, dass der Käufer einen Indikator der Einkommens-und Vermögenslage (sog. „ISEE“) von maximal 30.000 Euro aufweist. Wer diese Schwellenwerte überschreitet, muss weiterhin die reduzierte Registersteuer in Höhe von 2 % bezahlen.
Da die Steuern und die Nebenkosten bei Immobilienankäufen schnell einige Tausend Euro ausmachen können, ist die Neuerung zu begrüßen.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva