Neustart am 25. Mai für die Fitnessstudios: Neue Verordnung des LH

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Neustart am 25. Mai für die Fitnessstudios: Neue Verordnung des LH

Jetzt stehen die Regeln für den Neustart der Fitnessstudios: LH Kompatscher hat heute, 22. Mai, die Verordnung dazu unterzeichnet. Für den Kinderbetreuungsdienst werden größere Gruppen möglich.

Trainingsbegeisterte können ab nächster Woche wieder in den Fitnessstudios trainieren. Wie Anfang dieser Woche angekündigt, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am heutigen (22. Mai) späten Abend in einer Dringlichkeitsmaßnahme (Nr. 28) die Regeln für den Neustart der Fitnessstudios festgelegt. In dieser Verordnung steht, dass die Fitnessstudios am 25. Mai, genauso wie im gesamten Staatsgebiet, wieder ihre Tore öffnen dürfen. Enthalten sind auch alle Vorgaben zum Gesundheitsschutz. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine größere Gruppengröße für den Dienst für die Betreunng und Begleitung von Kindern möglich. Die Verordnung ist bereits gültig.

Weiter Schutzmaßnahmen einhalten
Landeshauptmann Kompatscher betont, wie wichtig der Schutz vor dem Virus auch in diesem Sektor ist: „Fiebermessen, Abstandhalten, Mund-Nasen-Schutz und Desinfektion sind die wichtigsten Vorgaben, um alle, die in den Studios arbeiten und trainieren, möglichst vor dem neuaratigen Coronavirus zu schützen.“ Jeder trage Verantwortung und solle sich an die Regeln halten, damit es in Südtirol nicht zu einer neuen Ansteckungswelle komme. „Denn das Coronavirus ist immer noch da“, warnt Kompatscher.

Sport nicht in der Mannschaft und nur mit Abständen
Die Verordnung enthält eingangs eine Präzisierung für Sport- oder Fitnesstrainer, die ihre Tätigkeit im Freien, auch mit mehreren Personen, ausüben. Auch sie müssen die allgemeinen Vorgaben zum Sport berücksichtigen, sprich für sämtliche sportliche Aktivitäten im Freien, die nicht in Form von Mannschaftssport betrieben werden. Bei sportlichen oder motorischen Aktivitäten muss während der Fortbewegung immer ein Sicherheitsabstand von drei Metern eingehalten werden (Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts). Wenn man andere Menschen trifft und der Abstand von drei Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. Duschen und Umkleidekabinen dürfen nicht genutzt werden.

Trainieren nur fieberfrei, mit Abstand, Handschuhen und Mundschutz
In den Fitnessstudios dürfen gleichzeitig nicht mehr Personen anwesend sein als die 1/10 Regel besagt. Somit müssen pro anwesender Person jeweils zehn Quadratmeter Fläche bereit stehen.
Zwischen den Personen, einschließlich jenen an Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Wenn sich Personen im Raum bewegen oder der Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. In keinem Fall darf der zwischenmenschliche Abstand geringer als einen Meter betragen, auch nicht mit Schutz der Atemwege.
Für das Personal der Fitnessstudios ist die tägliche Laser-Fiebermessung Pflicht. Auch bei allen Kunden muss eine Laser-Fiebermessung vorgenommen werden, bevor sie mit Aktivitäten starten. Alle Nutzer von Fitnessstudios müssen zudem Handschuhe tragen. Nach jedem Gebrauch der Geräte muss der Verantwortliche der Struktur dafür sorgen, dass die Kontaktstellen auf den Geräten desinfiziert werden.
In allen für das Fitnessstudio genutzten Räume muss guter Luftaustausch gewährleistet sein. Auch während der Öffnungszeiten sollen, dort wo möglich, Fenster offen bleiben und besondere Maßnahmen für ausreichenden Luftaustausch genutzt werden. Umkleidekabinen und Duschen dürfen nicht benutzt werden.

Dienst für die Kinderbetreuung: Größere Gruppen erlaubt
Die neue Verordnung erlaubt auch eine größere Gruppengröße bei der Sommerbetreuung. Die maximale Anzahl der an den Gruppen teilnehmenden Kinder beträgt laut neuer Verordnung vier für die Gruppen der Kinder bis zu drei Jahren; fünf  für die Gruppen der Kinder zwischen drei und fünf Jahren; sieben für die Gruppen der Kinder zwischen sechs und elf Jahren und zehn für die Gruppen der Kindern ab zwölf Jahren. Wenn Kinder verschiedenen Alters in den Gruppen sind, wird die maximale Anzahl im Verhältnis zu den Altersgruppen bestimmt und auf die niedrigere ganze Einheit gerundet. Im Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai waren kleinere Gruppen vorgesehen.

Tauschmärkte und eigenverantwortliche Isolation in der Landwirtschaft
Ein weiterer Punkt der Verordnung betrifft die Tauschmärkte. Sie dürfen unter Einhaltung der im Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai vorgesehenen Maßnahmen für den Detailhandel ihre Aktivität wieder aufnehmen.
Beigelegt sind der Verordnung außerdem die Richtlinien für die Arbeitstätigkeit in Betrieben der Landwirtschaft während der eventuell vorgeschriebenen, eigenverantwortlichen Isolierung.

Weitere Verordnung zu Feiern religiöser Gemeinschaften
Schon im Lauf des Tages hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (22. Mai) eine weitere Verordnung unterzeichnet, nämlich die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 27. Sie enthält Ergänzungen zur Verordnung Nr. 25 vom 14. Mai, in der es um die schrittweise Wiederaufnahme der religiösen Zeremonien gegangen war. In der aktuellen Verordnung geht es um die Feiern anderer religiöser Gemeinschaften als der katholischen. Für diese sind die vom Präsidenten des Ministerrates, vom Innenminister und von den Vertretern der entsprechenden Glaubensgemeinschaften unterzeichneten Protokolle mit den entsprechenden Vorgaben zum Schutz vor dem Coronavirus einzuhalten. (LPA/san)