Coronakrise: Zuschüsse für Kleinunternehmen

COVID-19 – rechtmäßiger Grund für eine Vertragsauflösung?
15. Mai 2020
René Romen – „Chocolatemaker“ in Meran
15. Mai 2020
Alle anzeigen

Coronakrise: Zuschüsse für Kleinunternehmen

Walter Gasser

Die Provinz Bozen gewährt Kleinunternehmen Verlustbeiträge, um die Auswirkungen der aktuellen Krise abfedern zu können. Begünstigt sind Freiberufler, Einzelunternehmen, Personen- und Ka­pitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben.

Als Kleinunternehmen gelten nur jene Subjekte, die im Jahr 2019 maximal 5 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt haben, wobei die mitarbeitenden Unternehmer, Gesellschafter und Familienmitglieder, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben, zu be­rücksichtigen sind, Lehrlinge hingen nicht. Außerdem darf im let­zten verfügbaren Geschäftsjahr ein besteuerbares Einkommen von maximal 50.000 € erklärt worden sein (max. 85.000 € bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter und Familienunternehmen). Den Verwalterbezug, den Verwalter erhalten ha­ben, die zugleich Gesellschafter sind, muss dabei zum Einkommen der Gesellschaft dazugezählt werden. Bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst im Jahr 2019 begonnen haben, wird eine Schätzung des Einkommens vorgenommen.

Der Umsatz, der in den Monaten März, April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres erzielt wird, muss um mindestens 50 % gesunken sein. Der Beitrag ist samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn im Gesamtjahr 2020 nicht mindestens 20 % weniger Umsatz als im Jahr 2019 erzielt werden. Für Antragsteller, welche die Tätigkeit 2019 begonnen haben, ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich. Sie müssen aber einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1000 € pro Tätigkeitsmonat bis Ende Februar 2020 erreicht haben. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 begonnen wurde und im letzten verfügbaren Geschäftsjahr ein Umsatz von wenigstens 10.000 € erreicht wurde.

Die gewährten Zuschüsse betragen je nach Voraussetzungen bis max. 10.000 Euro (Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben), 3000 € für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahre 2019 begonnen haben, 5000 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben und 7500 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben. Die entsprechenden Ansuchen können von den Begünstigen selbst (dazu ist eine digitale Identität SPID erforderlich) oder über einen Wirtschaftsberater innerhalb 30. September 2020 eingereicht werden. Hoffentlich kommt es nun wirklich schnell und so unbürokratisch wie möglich zur Auszahlung an die Betroffenen.

Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva