Neuerungen bei den Lohn­steuern von Werkverträgen

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Neuerungen bei den Lohn­steuern von Werkverträgen

Das italienische Steuergesetz bietet wieder einmal ein Beispiel, wie man ein Gesetz mit guten Absichten verabschieden kann, ohne zu bedenken, welche seltsamen und sehr komplizierten Auswirkungen damit ausgelöst werden.
Um der fehlenden Einzahlung von Lohnsteuern im Bausektor entgegenzuwirken, hat das Parlament mit dem sogenannten Wachstumsdekret wesentliche Neuerungen bei den Lohnsteuern von Werkverträgen eingeführt.
Bei Werkverträgen und Unterwerkverträgen muss der Auftraggeber künftig die Lohnsteuern anstelle des Auftragnehmers für dessen Mitarbeiter abführen. Um ein Beispiel zu machen: Vergibt das Unternehmen A dem Unternehmen B einen Auftrag mittels Werkvertrag zum Bau einer Immobilie, dann muss das Unternehmen A die Lohnsteuer der Mitarbeiter des Unternehmens B, welche für den Bau der Immobilie eingesetzt werden, an das Finanzamt abführen.
Hierfür wird eine komplexe Prozedur eingeführt: Der Auftragnehmer muss die einbehaltenen Lohnsteuern der eigenen Mitarbeiter an den Auftraggeber berechnen und mindestens 5 Tage vor der Zahlungsfrist für die monatlichen Steuern an den Auftraggeber auf ein eigenes Bankkonto überweisen – der Auftraggeber führt dann im Anschluss die Lohn­steuern an den Fiskus ab. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer die abzuführende Steuerschuld mit der Schuld gegenüber dem ausführenden Unternehmen verrechnet.
Betroffen sind die Lohnsteuern jener Mitarbeiter, die an den Leistungen beteiligt sind, jedoch nur anteilig auf die erbrachte Leistung auf der Baustelle und nicht für das Gesamtgehalt. Zudem muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mittels PEC-Mail eine detaillierte Übersicht, mit Angabe der Mitarbeiter, der gearbeiteten Stun­den und der Höhe des Gehalts sowie der Lohnsteuern in Ver­bindung mit dem Auftrag übermitteln.
Gott sei Dank ist eine Freistellung von dieser komplizierten Regelung zumindest für Unternehmen vorgesehen, die bereits seit mindestens 5 Jahren ihre Tätigkeit ausüben oder in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens 2 Millionen an Steuern gezahlt haben. Zudem dürfen die Unternehmen keine offenen Steuerforderungen von über 50.000 € aufweisen. Um in den Genuss der Frei­stel­lung zu kommen, muss das Fi­nanzamt eine eigene Bestätigung ausstellen.
Wie der ganze Mechanismus operativ gehandhabt werden soll, ist noch äußerst unklar. Man versteht, dass in bestimmten Bereichen der Wirtschaft arg Schindluder getrieben wird, aber eine Vereinfachung bzw. ein Bürokratieabbau ist es halt nicht!

Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.