Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft verabschiedet

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Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft verabschiedet

Das Gesetz Raum und Landschaft wurde technisch und rechtlich verbessert, sagt Landesrätin Hochgruber Kuenzer. Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde auf 1. Juli 2020 festgelegt.

Die von Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer vorgelegten Änderungen am Landesgesetz Raum und Landschaft (Nr. 9/2018) hat der Landtag heute Abend (29. November) verabschiedet. Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer erinnert: „Man wusste schon seit 2018, als das Gesetz genehmigt wurde, dass es einige Änderungen braucht.“
An die 40 Artikel hatte der II. Gesetzgebungsausschuss im Südtiroler Landtag geändert. Über diese Änderungen stimmte nun der Südtiroler Landtag ab – dazu wurden an die 100 Änderungsanträge eingereicht. Hochgruber Kuenzer erklärte nach der Verabschiedung des Gesetzes: „Ziel unserer Bemühungen war es, die Kriterien so auszuformulieren, dass eine einheitlich rechtliche Interpretation möglich wird.“ Es sei auch um Vereinfachung gegangen: „Einfacher bedeutet allerdings keineswegs, dass alles möglich sein darf.“
Erleichterungen gibt es beispielsweise beim Thema Wohnraum für Ansässige für Besitzer von Wohnungen mit Bindung. So wird ansässigen Wohnungsinhabern das Recht eingeräumt, die Bindung einer gekauften oder geerbten zweiten Wohnung auf ihre erste Wohnung zu übertragen, wenn sie in die zweite Wohnung ziehen. Die Löschung der Bindung ist möglich, wenn die zweite Wohnung im gleichen Gemeindegebiet liegt.
Neu regelt das Gesetz, dass freiwillig übernommene Bindungen gelöscht werden können, vorausgesetzt die entsprechenden Baukostenabgaben, die bei der Bindung erlassen worden sind, werden nachgezahlt.
Beim Wiederaufbau einer Bestandsimmobilie erlaubt das Gesetz nun auch, dass die Abstände gleich wie beim ursprünglichen Gebäude bleiben. Das bringt Klarheit in die Anwendung der Abstandsregelungen.
Erleichterungen sieht das Gesetz auch für Mieter vor: Wohnungen, die Ansässigen vorbehalten sind, müssen zum Landesmietzins vermietet werden. Diese Regelung war im alten Gesetz vorgesehen, in der Version von Juli 2018 aber herausgenommen worden. „Ich halte diese Regelung aber durchaus für sinnvoll, daher haben wir sie wieder eingefügt“, sagt Hochgruber Kuenzer,

Sonderfall strukturschwache Gemeinden
In strukturschwachen Gemeinden bleibt die Pflicht zur 60-prozentigen Bindung von Ansässigen aufrecht, auch wenn mehr als zehn Prozent an Zweitwohnungen vorhanden sind. In diesen – ausgewählten Gemeinden und Fraktionen – herrscht keine Wohnungsnot; im Gegenteil, sie sind von Abwanderung bedroht.
Präzisiert wurde, dass die Bindung vor der Genehmigung der Baumaßnahme abgegeben werden muss. Bei abweichender Nutzung bleibt die Bindung aufrecht. Das heißt: Wird die Ferienwohnung nicht mehr vermietet, bleibt die Bindung zu Gunsten von Ansässigen aufrecht.

Parkplätze, Eingriffsgebühr und Dienstwohnungen
Eine weitere Änderung fügt eine Regelung wieder ein, die derzeit noch gilt, im Gesetz 9/2018 allerdings nicht mehr vorgesehen war: Inhabern von Bestandswohnungen wird ermöglicht, Parkplätze zu errichten, auch in Abweichung der Planungsinstrumente. Voraussetzung dafür ist, dass das Mobilitätskonzept der Gemeinde dies erlaubt. Dazu Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer: „Bestehende Gebäude sollen gegenüber Neubauten nicht benachteiligt werden.“
Die Eingriffsgebühr wurde genauer definiert. Zugleich wurde mit den Änderungen vermieden, dass Eingriffe bei einer bestehenden Baumasse zugunsten einer ebenso bereits bestehenden Nutzung die Gebühr nicht doppelt zu entrichten ist. Je höher die urbanistische Belastung eines Eingriffs ist, umso höher fällt die Eingriffsgebühr aus, die zu entrichten sein wird.
„Mit den Änderungen zu den Dienstwohnungen haben wird das oberste Ziel abgesichert, dass eine Dienstwohnung unzertrennlicher Teil der Betriebsimmobilie bleibt“, sagt Landesrätin Hochgruber Kuenzer. Daher wird Handwerk- und Industriebetrieben weiterhin das Recht auf Dienstwohnungen von maximal 110 Quadratmetern eingeräumt. In bestimmten Fällen ist eine zweite Dienstwohnung erlaubt, wenn die sich im Siedlungsgebiet befindet. Die Fläche beider Dienstwohnungen darf insgesamt 160 Quadratmeter nicht überschreiten.
Mit dieser neuen Version des Gesetzes für Raum und Landschaft „haben wir eine größere Klarheit erreicht und nun gelingt die bessere Verzahnung der Planungsinstrumente für die besiedelten und genutzten Flächen mit jenen für die grünen und freien Flächen“, unterstreicht Landesrätin Hochgruber Kuenzer. (LPA/mpi)