Nur mehr elektronische Rechnung ab 2019

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Nur mehr elektronische Rechnung ab 2019

Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die generelle Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung mit Start ab 1. 1. 2019 eingeführt, um die hohe MwSt.-Hinterziehung in Italien einzudämmen. Die neue Verpflichtung betrifft alle MwSt.-­pflich­tigen Operationen, welche von in Italien ansässigen Betrieben durch­geführt werden, unabhängig davon, ob diese gegenüber Unternehmen, Freiberuflern oder Privaten erbracht werden.
Ausgenommen von der Neuregelung sind Subjekte, die das begünstigte Pauschalbesteuerungsverfahren (Minimi) anwenden. Bis dato galt die Verpflichtung zur elektronischen Fakturierung nur bei Operationen gegenüber der öffentlichen Verwaltung wie den Gemeinden und dem Land.

Zum Ablauf: Die elektronische Rechnung wird als ein elektronisches Datenfile verpflichtend über ein vom Finanzamt zur Verfügung gestelltes Datenverarbeitungssystem (sog. „Sistema di interscambio“ – SDI) dem jeweiligen Rechnungsempfänger übermittelt. Gleichzeitig werden alle Daten der Rechnung vom Finanzamt erfasst, womit dieses in Echtzeit Einsicht in die Ein-und Ausgangsrechnungen des Steuerzahlers hat – ein erster Schritt hin zum gläsernen Steuerzahler.
Für viele Unternehmen wird die Einführung der elektronischen Rechnung auch operative Änderungen zur Folge haben: in Zukunft muss der korrekte Zeitpunkt der Rechnungserstellung beachtet werden. Besondere Vorsicht ist in Zukunft auch bei der Ausbesserung von Fehlern geboten. Grundsätzlich ist es nicht mehr möglich, die fehlerhafte Rechnung einfach mit der korrekten auszutauschen, da das Finanzamt dem Steuerzahler fortwährend auf die Finger schauen kann.
Bereits ab dem 1. 7. 2018 tritt die neue Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für den Verkauf von Treibstoff in Kraft.

Da die neue Verpflichtung zeitnah in Kraft tritt, ist es sicher angebracht, bereits jetzt die Umsetzung der Verpflichtung für die eigene Tätigkeit zu planen und anzugehen. Die internen Verwaltungsabläufe sollten überdacht und angepasst sowie die firmen­eigene Technik und Software aufgerüstet werden.

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva